142 Spezieller Teil.
Abschnitt V.
Unfallpolizei.
g 32.
Allgemeines. Vorkehrungen zur Abwendung äußerer Lebensgefahr
und ähnlicher Beschädigungen.
Die Unfallpolizei wirkt vorbeugend und abwehrend. Sie
hat die Aufgabe, Unfälle nicht allein zu verhüten, sondern auch,
wenn sie eingetreten sind, ihre nachteiligen Einwirkungen durch
Rettungs-= und ähnliche Maßnahmen zu beseitigen oder zu verringern.
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not, von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hilfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte, wird nach §# 360
Nr. 10 des StfG B. mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit
Haft bestraft. Die Aufforderung ist eine polizeiliche Berfügung,
welche mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden
kann.1 ) Die Unfallpolizei tritt meist auf den besonderen
polizeilichen Gebieten wie beispielsweise bei der Gesundheits-,
Bau-, Gewerbe-, Wasser-, Eisenbahnpolizei usw. in die Erscheinung
und wird dort mit den bezüglichen anderweiten Bestimmungen
demnächst behandelt werden, so daß an dieser Stelle des Buches
nur die allgemeinen Unfallursachen zu behandeln sind, soweit
sie nicht mit jenen anderen Gebieten der Verwaltung in Verbindung
stehen. Als polizeiliche Vorkehrungen zur Abwendung
äußerer Lebensgefahr und ähnlicher Beschädigungen verdienen
folgende hervorgehoben zu werden.
Den Gefahren durch Umstürzen und Herabfallen beugt
der § 366 Nr. 8 Stf G. vor, welcher mit Geldstrafe bis zu
60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen denjenigen bedroht,
welcher nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße oder
nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pPflegen, Sachen,
durch deren Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt
werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt
oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch
jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann. Eine gleiche
1) Erk. d. OVG. vom 26. Juni 1896, Entsch. 30 428.