Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Nro. 53. 
Regierungs-Blatt 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Samstag, den 14. December 1833. 
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—. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Kenigliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung eines in Gemeinschaft mit der 
Krone Bayern abgeschlossenen Joll-Vereinigungs-Vertrags mit der Krone Prensen, dem Kurfürsienthum 
Hessen und dem Großherzegthum Hessen, und einer Uekereinkunft wegen gegenscitiger Maßregeln zu Un- 
terdrückung und Verhinderung des Schleichhandels. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Bekanntmachung eines in Gemeinschaft mit der Krone Bayern abgeschlossenen Joll- 
Vereinigungs-Vertrags mit der Krone Prcußen, dem Kurfürsienthum Hessen und dem Großherzegthum 
Hessen, und einer Uebercinkunft wegen gegenseitiger Maßregeln zu Unterdrückung und Verhinderung 
des Schleichhandels. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir in Gemeinschaft mit Seiner Majesiät dem Könige von Vayein, 
zu Beförderung der Freiheit des Handels und des gewerblichen Verkehrs, mit der 
Krone Preußen, dem Kurfürstenthum Hessen und dem Großbherzogthum Hessen, über
	        
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