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J.
Zollvereinigungs-Vertrag
zwischen
Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Wuͤrttemberg und Seiner Majestaͤt
dem Koͤnige von Bayern einerseits,
dann
Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen, Seiner Hoheit dem Kur—
prinzen und Mitregenten von Hessen und Seiner Koͤniglichen Hoheit
. dem Großherzoge von Hessen, andererseits.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Wuͤrttemberg und Seine Majestaͤt der Koͤnig von
Bayern, einerseits,
und .
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent
von Hessen, und Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Hessen, andererseits,
haben in fortgesetzter Fuͤrsorge fuͤr die Befoͤrderung der Freiheit des Handels und des
gewerblichen Verkehrs zwischen ihren Staaten und hiedurch zugleich in Deutschland
überhaupt, über die weitere Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden dießfälligen
Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesem Zwecke bevollmächtigt:
Seine Majestät der Könsig von Württemberg:
Allerhöchst-Jhren Major vom Generalstabe, Geschäftsträger am Königl. Preußischen
Hofe, Franz a Paula Friedrich Freiherrn v. Linden,
Seine Majestät der König von Vayern:
Allerhöchst-Ihren wirblichen Staatsrath im wirklichen Dienste, Staats-Minister
der Finanzen, Arnold Friedrich v. Mieg, Commandeur des Civil-Verdienst-Ordens
der Königl. Bayerischen Krone,
und -
Allerhöchst-Ihren Kaͤmmerer, Staatsrath, augerordemtlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königl. Preußischen, Königl. Sächsischen, Groß-