Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modifika- 
tionen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm- 
lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates, oder aus 
lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. ·- 
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Aus- 
gangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten 
Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Han- 
delsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhe- 
bungssäßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, 
nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht 
nachtheilig einwirken. 
Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben und die Orgatiisation der dazu dienenden Behörden, in allen Ländern des 
Gesammtvoereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen 
Verhälrnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu verein- 
barenden Gesehe und Ordnungen, namenllich 
das Zollgeses, 
der Zolltarif, 
die Zollordnung, 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen, und gleich- 
zeitig mit demselben publicirt werden. 
Art. 5. 
Veränderungen in der Zollgeseh gebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll- 
ordnung (Art. 4), so wie Zusäte und Ausnahmen können nur auf demselben Wege 
und mit gleicher Uebereinstimmung aller Kontrahenten bewirkt werden, wie die Ein- 
führung der Geseße erfolgt. Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Be- 
ziehung auf die Zoll-Verwaltung allgemein abändernde Normen ufstellen. 
Art. 6. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahiren= 
den Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Ein- 
nahmen an Zöllen ein, wie beide in dem folgenden Artikel bestimmt werden.
	        
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