Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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5) Conkrol“ und Aufsichts-Behdrden: 
A. Anmeldungsvesten. 
§. 57. 
In Fällen, wo sich die Grenz-Zollämter (§9. 26 bis 50) nicht so nahe, als es zur 
Verhütung von Unterschleifen erforderlich ist, an der Grenze befinden, sollen zwischen 
der Grenze und dem Siß dieser Aemter Anmeldungsposten errichtet werden. 
Diese Anmeldungsposten werden nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern auch 
durch die Aufschriften der Pflöcke, welche zur Bezeichnung der Zollstraßen (F. 21) und 
der Landungsplätze (§9.23) aufgestellt werden müssen, zur Kenntniß der Abgabe- 
pflichtigen gebracht. 
B. Behörden für die Ausstellung der Legitimationsscheine und Mitwirkung bei der Waarencontrole im Grenzbezirk. 
35. 
Für die Ausstellung der Legitimationsscheine und Mitwirkung bei der Waaren= 
Controle im Grenzbezirk bestehen, außer den in Folge der §F.. 26 bis 33 errichteten 
Aemtern, auch noch eigene Controleposten und Expeditionsstellen. 
C. Jollschutzwache. 
S. 36. 
Zur Aufücht an der Grenze und im Grenobezirk soll eine eigene Zollschntzwache 
bestehen. 
D. Die Angestellten der Grenz-Zollämter und Erhebungsbehörden im Innern als Aussichtsbeomte. 
K. 37. 
Sämmtliches Personal der Zollerhebungs-Behbrden ist zugleich zur Zellaufsscht 
berufen und verpflichtet. 
Außerhalb der Orte, in welchen die Aemter ihren Sitz haben, müssen nich#'uni- 
formirte Angestellte mit ihren Anstellungsdekreten oder mit eigenen vom Worslande 
des Haupt-Zollamts ausgestellten Legitimations-Urkunden versehen sepn. 
E Theilnahme von Angestellten bei andern Verwaltungen. 
K. 38. 
Die Landjäger der Sicherheitswache, so wie die Polizei= und Forstbediensteten 
(letztere mit Ausnahme der Privatdiener), sind zur Unterstützung der Grenzwache ver-
	        
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