Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

451 
Bei einer zufälligen Verlehung des Waarenverschlusses hat der Waarenfüöhrer bei 
der nächsten Zoll= oder Polizeibehèörde den Zufall anzuzeigen und jedenfalls die Versi- 
cherung ergänzen zu lassen. 
Die Polizei= wie die Zollbehdrde hat den Vorfall nach Möglichkeit zu konstatiren. 
Die Zollbehèrde muß jedenfalls die genaueste Revision der Ladung, nach Umstän- 
den der einzelnen Colli, vornehmen. 
Die Zolldirektion wird auf geschehene Vorlage der Verhandlungen sodann entschei- 
den, in wieweit von dem Rechte des Staats die Entrichtung des höchsten oder des 
tarifmäßigen Eingangszolls zu fordern, Gebrauch gemacht werden soll. 
« 8) Waarenrevision. 
§. 46. 
Die Beamten sollen sich vermöge der Revision, entweder dorch den Augenschein 
oder durch Werkzeuge, die Ueberzeugung verschaffen, daß die Gegenstände nach Gat- 
tung, Zahl, Maaß und Gewicht mit der Angabe übereinstimmen, und daß, wenn die 
Revision der Gesälleberechnung wegen geschieht, kein mit einer höhern Abgabe beleg- 
ter Gegenstand, als der angezeigte — wenn es aber auf eine Ausgangsbescheinigung 
ankommt, daß bein in der Abgabe niedriger belegter Gegenstand, als der angegebene, 
vorhanden ist. 
Geschieht die Vergleichung nach Zahl, Gewicht und Menge, ohne Eröffnung der 
Colli, Fässer u. s. w., so ist die Waarenrevision blos eine allgemeine. 
Findet außerdem noch Eröffnung statt, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, 
daß dieselbe Gattung Waare und daß sie in der Quantität und Qualität, in welcher 
sie deklarirt wurde, vorhanden ist, so ist dieses eine specielle Waarenrevision. 
. 47. 
Der Zollpflichtige muß den Beamten die Waaren in einem solchen Zustande dar- 
legen, worin sie sich obige Ueberzeugung verschaffen können, und die dazu erforderlichen 
Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten 
verrichten, oder verrichten lassen. 
S. 48. 
Wenn an Gegenständen, welche zum Zweck der gesehlichen Abfertigung in die 
Abfertigungs-Lokale des Zollamts gebracht oder von den Zollbeamten in Verwahrung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.