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genommen werden, durch irgend einen Zufall, ohne Schuld des Beamten, eine Be-
schaͤdigung oder der Verlust der Waare entstehen sollte, so begruͤnden die Folgen des
Zufalls keinen Rezeßanspruch an die Zollverwaltung.
9) Begleitscheine.
. 49.
Begleitscheine sind Dokumente, welche von den Vehbrden in der Absicht aus-
gestellt werden, den richtigen Eingang in dem inländischen Bestimmungsort oder die
wirklich erfolgte Ausfuhr bei solchen Gegenständen nachzuweisen, von welchen
a) die Abgaben noch gar nicht oder nicht vollständig erhoben sind,
b) auf welchen, im Fall der wirklichen Ausfuhr, ein Gefälle-Erlaß ruht.
G. 50.
Der Begleitschein soll ein genaucs Verzeichniß der Waaren, worauf er lauret,
nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und
deren Bezeichnung, serner den Bestimmungsort, so wie den Zeitraum enthalten, für
welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung ge-
führt werden muß. Auch soll in den Begleitscheinen bemerkt werden, ob und durch
welche Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Besiimmungsorts
geleistet ist, so wie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt, und wie sse
angelegt ist.
Der nach Umständen und Entferhung zu bestimmende Zeitraum der Gültigkeit
des Begleitscheins soll jedoch in der Regel für den Transport zu Land und auf Strö-
men nicht vier Monate überschreiten. In ungewöhnlichen Fällen bestimmt die Zoll-
direktion, ob, wenn der vorgeschriebene Zeitraum nicht beobachtet wird, die geseßlichen
Folgen dieser Versäumniß sogleich eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu
gestatten ist.
C. 51.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer bei dem Transport
innerhalb Landes verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem
durch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem
nächsten Zollamte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem