457.
C. 4
Findet die Einfuhr auf Flüssen siatt, so müssen die vorgeschriebenen Landungs-
plätze genau eingehalten, und es muß der Zollbehörde vor dem Beginn der Ausladung
eine Declaration der Gegenstände der Einfuhr übergeben werden.
F. 68.
Die Deklaration muß enthalten:
o)vdie Zahl der Wagen und Pferde, mittelst welcher der Transport geschiehr;
b) den Namen des Fuhrmanns (bei Schiffen den Namen oder die Nummer des
Schiffs und den Namen des Schiffführers);
c) den Namen der Waarenempfänger und deren Wohnort (nach den Frachtbriefen);
d) die Zahl der Colli und die Zeichen und Numern derselben;
e) die Gattung und die Menge der Waaren, nach den Maßstiäben, welche der Tarif
angibt; «
s) die Bescheinigung des Waarenführers, daß seine Angabe richtig sey, und dessen
Unterschrist.
G. 69.
Bei den aus gemischten Gespinnsien von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle
geferrigten Waaren muß bei der Deklaration jedes darin vorhandene Material genannt
werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehdrt. Die gewöhnlichen We-
berkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, l##siere) an den Zeugwaaren bleiben
dabei und bei der Joll-Elassisikation außer Betracht.
6. 70.
Sind in einem und demselben Ballen (Fasse, Kiste) Waaren zusammengepackt,
welche nicht gleich belastert sfind, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge von
einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthälr, nach ihrem Nettogewicht ange-
merkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens u. s. w., entweder bei dem
Grenz-Zollamt Behufs der speciellen Reorsion auspacken muß, oder von dem ganzen
Gewicht des Ballens u. s. w. der Zollsaß erhoben werden soll, welcher von der am
höchsien besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Be-
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläßigen Verschluß gestatter.