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Auch soll die Deklaration der in der zwelten Abtheilung des Tarifs Nr. Ze, ab.,
64d- 5., 10e., 124, 19e., 274d., 3 1c., 53b., 55b. und 45b.#benannten Waaren, als: „Kurze
Waaren“ nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsaß für kurze Waa-
ren zur Folge haben, sondern die Abgaben-Erhebung nach dem Revisionsbefund ge-
schehen, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt.
K. 71.
Dem Waarenführer steht es frei, ob er über seine ganze Ladung nur eine oder
mehrere Deklaratinnen übergeben will. In letzterem Falle muüssen aber die verschiede-
nen Deklarationen zugleich mit einer Generaldeklaration versehen werden, wolcher die
Versicherung beigefügt werden muß, daß der ganze Inhalt des Tranêports vollständig
angegeben ist.
Wenn jedoch durch Abgabe mehrerer Deklarationen die Abfertigung verweitläuftigt
und erschwert wird, so muß solche der Abfertigung solcher Waarentransporte nachste-
hen, bei welchen dieß nicht der Fall ist.
g. 72.
In der Beilage II. ist ein Formular zu den Deklarationen beigeschlossen. Dle
demselben beigefügten Vorschriften über den Gebrauch desselben sind eben so zu beob-
achteii, als wenn sie in diese Verordnung selbst aufgenommen wären.
# 6.75-
Die Deklarationen müssen zweifach ausgefertigt werden.
Ausgenommen sund bloß:
1) Ladungen, von welchen die Zollgefaͤlle 5 Gulden bis 18 Gulden betragen; hier-
über sind nur einfache Deklarationen nothwendig;
2) Wagarentrausporte, von welchen die Zollgefälle unter 5 Gulden betragen.
Wenn über solche Waaren-Trausporte keine schriftliche Deklarationen übergeben
werden, so findet bloß eine Ausfertigung der Quittung über die bezahlte Abgabe statt.
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Die Ausfertigung der Deklarationen müssen die Waareneinführer in der Regel
selbst besorgen oder an Orten, wo sich Privatpersonen (Zoll-Abrechner oder Güter-
Bestätiger) mit diesem Geschäfte befassen, auf ihre Kosten besorgen lassen.