Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Im Fall 6. hat der Waarenföhrer die Wahl, sich ein Gleiches gefallen zu lassen. 
oder den höchsten Zollsatz zu entrichten, oder sich zu Be. bringung der Deklaralion in 
einem bestimmten Termin verbindlich zu machen. Geschieht Letzteres, so bleibt die 
Waare bis zur Einlangung der Deklaration im Gewahrsam des Zollamts. 
S. 76. 
Der Deklarant haftet jedenfalls für die Richtigkeit der Deklaration, sie mag von 
ihm selbst over einem Dritten für ihn verfaßt, oder in dem Falle 1. u. 2. des K. 75 
von dem Zollamte aufgenommen worden seyn. 
K. 77. 
Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbtreibenden Klasse gebören, 
sieht es frei, bei ihrer Ankunst an dem Zollamte, auf die Frage der Zollbeomten: 
„ob sie verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei sich führen,“ statt eine bestimmte 
Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. 
In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die 
getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. 
In Ansehung der bei der Reoision vorgefundenen Waaren finden, was die Aue- 
fertigung der Deklaration betrifft, die in dem F. 75 für den Fall 5. gegebenen Vor- 
schriften Anwendung. Betragen jedoch die Zollgefälle von der vorgesundenen Waare 
unter 5 fl., so findet nach der Vestimmung des §. 75, Ziff. 2, nur die Auofertigung 
einer Quittung statt. 
— 5.78. 
DieAsfcrtigungderZollpflichtigmerfolgtbeidanrcnz-Zollämm«nindchc- 
gel nach der Zeitfolge der Anmeldung. 
Einen Vorzug haben die Reisenden mit Ertraposten hinsichtlich ihrer Reise-Effek- 
ten, nicht aber der Kaufmannsgüter, wolche sie etwa bei sich führen, und nach den 
Reisenden mit Ertraposten folgen zunächst die Reisenden mit anderem Fuhrwerk, hin- 
sichtlich ihrer Reise-Effekten. 
Unter den gewöhnlichen Wüaarenführern muß derjenige zurückstehen, dessen Dekla- 
ration nicht in der Ordnung ist und daher, nuch Verschrift des § 75, durch das 
Grenz-Jollamt ausgefertigt werden muß.
	        
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