Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 79. 
Das weitere Verfahren in Ansehung der eingehenden Waaren ist verschieden, je 
nachdem sie 
1) gleich an der Grenze in freien Verkehr treten; oder 
2) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden; oder 
3) nach einer Niederlage unverzollter Waaren (Packhof, Lagerhaus, Halle) be- 
stimmt sind; oder 
*) zur Verzollung bei einem Hauptamte im Innern, bei welchem sich keine Nie- 
" derlage befindet, angemeldet werden. 
2) Besondere Vestimmungen in Hinsicht auf die Waaren, von welchen der Eingangszoll an der 
Grenze erhoben wird. 
G. 80. 
Wenn die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze verzollt und in freien 
Verkehr geseht werden sollen, so muß eine spezielle Revision eintreten. 
Nach der Revision erfolgt die Berechnung der schuldigen Gesälle und die Ent- 
richrung derselben. 
Wünscht der Waarenfübrer, daß ein Theil der Ladung nicht revidirt werde, so 
kann bierin gegen Entrichtung des höchsten Tarissatzeo nachgegeben werden. 
. 81. # 
Rach erfolgter Bezahlung der Abgaben soll dem Einführenden eine von Correctu- 
ren und andern wesentlichen Mängeln freie Quirtung ertheilt werden. 
Ist eine oder sind verschiedene fôrmliche Deklarationen zweifach ausgefertigt wor- 
den (X 75). so wird auf dem Duplikat der Deklaration quittirt. 
Ist die Deblararion nur einfach ausgefertigt worden (§.75 Fall 1.), so wird 
eine besondere Quittung ausgesiellt. 
Dasselbe geschieht in dem im §.75 bemerkten zweiten Ausnahmsfall. 
Bei Aushändigung des Duplikats der Deklaration oder der besonderen Quittung 
ersolgt zugleich die Zurückgabe der von dem Waarenführer überlieserten Papiere, 
nachdem zuvor jedes Stück derselben, inebesondere jeder Frachtbrief, mit einem Stem- 
pel versehen worden ist.
	        
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