Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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den Weg legen; im entgegengesetzten Fall aber koͤnnen sie diese zum Zollamt 
zuruͤckfuͤhren. 
Die mit gewöhnlichen Posten oder mit Ertrapost Reisenden sind jedoch auch hie- 
von ausgenommen. * 
8) Beschlagnahme der Waaren 2c. 
K. 175. 
Sobald ein Uebertreter der Zollgesetze betroffen, oder auf andere Weise eine Con- 
travention zuverläßig bekannt wird, müssen die Zollbeamten ohne Zeitverlust sich der 
Waaren und Sachen, woran die Zuwiderhandlung stattgefunden, durch Beschlagnahme 
ver ichern. Auch sollen sie, wenn es zur Sicherstellung der zu erlegenden Gefälle, der 
wahrscheinlich verwirkten Strafe und der Kosten der Untersuchung erforderlich ist, den 
Veschlag auf die Transportmittel ausdehnen. Fremde und unbekannte Personen kön- 
nen in erheblichen Fällen, bis sie sich legitimiren oder vollständige Sicherheit geleister 
baben, an die nächste Behörde zur einstweiligen Verwahrung übergeben werden. 
9) Gebrauch der Wassen. 
K. 176. 
Rücksichrlich des Waffengebrauchs des Zoll-Aufsichtspersonals kommen die schon 
bestebenden, oder im verfassungsmäßigen Wege noch erfolgenden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
10) Allgemeine Bestimmungen. 
S. 177. 
Die in den §96. 169—175 ausgedrückten Befugnisse und Verpflichtungen haben 
nicht bloß die Individnen der eigens aufgestellten Zollschutzwache (§. 36), sondern auch 
die übrigen auf die Aufsicht verpflichteten Beamten und Bediensteten. 
Achter Abschnitt. 
Von Rückvergütungen und Nacherhebungen bei unrichtigen Zollan- 
säken, so wie von der Competenz der Zollbehörden in Differenzen 
über Anwendung des Tarifs 2c. 
K. 178. 
Die Veamten müssen bei der Zollerhebung ssch genau nach den vorgeschriebenen 
Säßen richten. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückbezahlt, wenn binnen Jahres-
	        
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