Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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5) Verfolgung des Anspruchs auf Gefaͤlle ꝛc. aus Begleitscheinen von Zollaͤmtern der Vercinsstaaten. 
§. 186. 
Der Anspruch auf Gefälle sowohl, als auf Strasen, welcher dann erhoben werden 
kann, wenn die durch Begleitscheine übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt wer- 
den, soll in vorkommenden Fällen in Ansehung der Begleitscheine, welche von Joll- 
admtern der Vereinsstaaten ausgestellt sind, in ganz gleicher Weise verfolgt werden, 
wie dieses bei den von den Königl. Zollämtern ausgestellten Begleitscheinen geschieht. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung, und 
deren Bestrafung. 
. 187. 
In Absicht auf die Bestrafung der Verle#ungen der Zollordnung und das 
Strufverfahren wird die Anwendung des VIII. Abschnittes, §6. 96—115 der württem- 
bergisch-bayerischen Vereins-Zollordnung vom 26. September 1828 vorbehalten; jedoch 
unter Beachtung der Bestimmungen, welche hinsichtlich der Bezeichnung der Zollpflich= 
tigen und der Haftung für die Richtigkeit der Waaren-Deklaration vermöge der gegen- 
wärtigen Zollordnung (oben 99. 66 u. 76) eintreten. 
. 
—. 
Im Uebrigen tritt die vorstehende Zollordnung mit dem 1. Januar 1854 an die 
Stelle der bisherigen württembergisch-bayerischen Vereins-Zollordnung, deren Ab- 
schnitte I. bis VII., §9. 1—95 dadurch außer Wirkung geseßt werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 15. December 1855. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rathv. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekrctär: 
Vellnagel.
	        
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