Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 36. 
Besondere Bestimmung für die nicht im Gemeinde-Verband stehenden Besitzungen. 
Wenn der Ort, gegen welchen nach den im Art. 35 aufgeführten Titeln der 
Heimaths-Anspruch begründet ist, nicht zu einer Gemeinde-Markung gehört, sondern 
als Domaine oder adeliches Gut oder überhaupt als geschlossene Besitzung eine eigene 
Markung bildet; so wird der Heimathlose derjenigen Gemeinde zugewiesen, welcher 
die gedachte Besibung in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt ist. 
Art. 37. 
Bczeichnung der für die Zutheilung zuständigen Behörde. 
Die Zutheilung wird, im Fall nur eine Gemeinde oder mehrere zu demselben 
Amtsbezirke gehörige Gemeinden für die Aufnahme eines Heimathlosen in Anspruch 
genommen werden, durch das Bezirks-Polizei-Amt ausgesprochen. Wenn es sich aber 
von Gemeinden verschiedener Amtsbezirke, oder von Ansprüchen an auswärtige Staa- 
ten handelt, so ist die Entscheidung der Kreis-Regierung einzuholen. 
Art. 38. 
Provisocische Verfügungen. 
In der Befugniß der zuständigen Polizei-Behörde (Art. 57) liegt es, in so lange, 
bis die endliche Zutheilung eines Heimathlosen erfolgt ist, für den nothdürftigen Un- 
terhalt oder die einstweilige Unterkunft desselben eine vorläusige Anordnung zu tref- 
fen, und nach Maßgabe der bereits erhobenen Thatsachen die einstweilige Zuweisung 
desselben an eine oder die andere Gemeinde zu verfügen. 
Art. 59. 
Wirkung der Jutheilung. 
Durch die Zutheilung wird das Beisi= oder Heimathrecht (Art. 2) mit allen 
Rechten und Verbindlichkeiten der übrigen Gemeinde-Beisißer erworben. 
Art. 40. 
Untersiötzung der zugetheilten Heimath-Genossen. 
Die im Falle des Rothstands zu gewährende Unterstützung ist bei Genossen, 
welche einer Gemeinde in Folge des Art. 35 künftig zugetheilt werden, wenn sich 
die Zutheilung auf einen — der in den Numern 4, 5, 6 und 7 genannten Heimath- 
rechts-Titel gründet, von dem ganzen Oberamtsbezirke zu leisten. Wenn sisch aber
	        
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