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Art. 47.
Naͤhere Bestimmung wegen der staats- und gemeindebuͤrgerlichen Rechte.
Zur Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte werden dieselben persönlichen
Eigenschaften, wie zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte (Verfassungs-Urk.
§ 135 u. 142) erfordert.
Wer dieser Rechte durch Verurtheilung zu einer Criminal= Strafe verlustig ge-
worden ist (Straf-Edikt Art. 57, 33), kann derselben nur durch Wiederherstellung
seiner Ehre wieder theilhaftig werden.
Diejenigen Bürger, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Kassen der
Gemeinde erhalten, sind, so lange sie im Genusse dieser Unterstützung stehen, von der
Theilnahme an den Gemeindewahlen ausgeschlossen.
Art. 48.
Gemeinde-Nutzungen.
Unter den persönlichen Gemeinde-Nuhungen werden diejenigen Vortheile verstan-
den, welche den Gemeinde-Genossen, unabhüngig von ihrem Güterbesih und ihrer
Steuerquote, aus dem nukbaren Eigenthum der Gemeinde durch Ueberlassung ihres
Nießbrauchs (z. B. Gemeindewaiden, Allmandtheile 2c.) oder durch Austheilung ihres
Ertrags (Holzgaben 2c.), zufließen.
Die Einführung neuer, so wie die Vermehrung bereits bestehender Gemeinde-
Nuungen mittelst Verwendung weiterer, bisher für andere Zwecke bestimmten Ver-
mögenstheile der Gemeinde ist nur gegen billige Vergütung des der Gemeinde-Kasse
entgehenden Ertragcs gestattet.
Art. 49.
Theilnahme an den Gemeinde-Nugzungen.
Zur Theilnahme an den persènlichen Gemeinde-Rutungen sind alle Abtiv-Bärger
(Art. 45) in gleichem Maaße berechtigt. Es bleibt jedoch den gesehmäßigen Beschläs-
sen des Gemeinderaths (Verw.Edikt 99. 52, 55, 65 u. 66) überlassen, nicht allein den
Betrag der Gemeinde-Rußungen und die Gegenleistungen von denselben auf eine mit
dem gegenwärtigen Gesetze vereinbare Weise festzustellen, sondern auch nöthigenfalls
eine gewisse Reihenfolge für den wirklichen Genuß jener Nutbungen einzuführen.