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II. In Ansehung der Steuer von Besoldungen und Pensionen und dem
diesen Einnahmen gleich zu achtenden Einkommen, welche um die Haͤlfte
des bisherigen Betrages, also auf 3 der durch das Abgaben-Gesetz vom 29. Juni 1821,
K. 31, bestimmten Säße erhöht worden ist:
1) Da von den Besoldeten und Pensionärs in den leßt verflossenen 6 Jahren die
Besoldungen und Pensionen nur in den Hauptsummen fatirt worden sind, so haben
dieselben, wenn auch in ihrem Einkommen inzwischen sich nichts verändert haben sollte,
für das Etatojahr 1833 nach der im Regierungablatte vom Jahre 1321, S. 568—571
enthaltenen Vorschrift wieder specificirte Fassionen zu übergeben-
Diese haben die K. Oberämter unter Vergleichung mit den letzen specificirten
Fassionen zu prüfen, wozu ihnen auf Verlangen die Vorgänge vom Jahre 18-3 durch
das Steuer-Revisorat werden mitgetheilt werden.
Fär die übrigen Jahre 1833 sind solche umsiändliche Fassionen nicht erforderlich,
sondern es genügt an der Erblärung der Steuerpflichtigen über die Veränderung oder
Nichtveränderung ihres Einkommens gegen dae vorige Finanzjahr.
2) Der Ertrag der Zehnten und Theilgebühren ist in den bünftigen Fassio-
nen nicht mehr wie bisher nach dem Durchschnitte von den drei Jahren 18½, sondern
nach dem Ertrage der drei Jahre von 1832, und zwar während der ganzen Finanz-
periode von 1833 in Berechnung zu nehmen. 6
Bei dem Getreide und Wein werden die in dem Gesehe vom 29. Juni 1821!,
§. 21 (Reg.Bl. S. 332) vorgeschriebenen Preise, bei den übrigen Ratmalien aber die
laufenden örtlichen Preise zu Grunde gelegt. "
Wenn Zehnten oder Theilgebühren selbst eingezogen werden, so sind nach den Be-
stimmungen des Gesehes vom 29. Juni 1821, §. 22, Ul. b (Reg.-Bl. S. 385) von dem
Ertrage die wirblichen Erhebungskosten, bei den verpachteten Zehnten aber 10 préEst.
des Ertrages als Aufwand abzuziehen.
Uebrigens sind die Naturalzehnten und Theilgebühren in die steuerfreie Natura-
liensumme von 500 fl. auch dann einzurechnen, wenn solche zeitweise in Geld erho-
ben werden.
5) Da nach der bisherigen Erfahrung die mit der Sammlung und Prüfung der
Fassionen beauftragten Behörden die Bestimmungen in Ansehung der Steuer-
pflicht der verschiedenen Personen nicht selten unrichtig anwendenz so werden
diese Behörden auf die Vorschriften des Abgaben-Gesetzes vom 29. Juni 1821 und
auf die erläuternden Vemerkungen vom 5. Februar 1824 mit dem Anhange aufmerk-
sam gemacht, daß alle diejenigen, welche einen jährlichen Dienst- oder Ruhegehalt