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von mehr als 100 fl. genießen, steuerpflichtig sind, und daß zu den von der Steuer
Befreiten, außer den in jenen erläuternden Bemerkungen benannten Individuen, auch
die Forst-Scharfschüßen, die Umgelds= und Accise-Visiratoren, so wie Polizei= und Com-
mundiener gehdren, welche im Gesetze nicht aufgeführt sind, und nur Taglöhne be-
ziehen.
4) Die Fassionen der Steuerpflichtigen find vor dem Ende der ersten Hälfte des
Etatsjahres nicht einzusordern, damit auf die im Laufe des Etatsjahres eintretenden
Veränderungen noch möglichst Rücksicht genommen werden kann, und die Steuer-
Verzeichnisse der Oberämter, wie bisher, auch in den drei Etatsjahren 1833 je
auf den 1. April an das Steuer-Collegium einzusenden.
Stuttgart den 50. December 1855. Herdegen.
b) Verfügung, eine weitere Durchgangs-Erleichterung betreffend.
Da durch nachtrágliche Verabredung unter den zollvereinten Staaten die Transtt=
Begüänstigung, welche der mit der provisorischen Zollordnung vom 15. December 1855
verkündete neue Vereinstarif, Abtheilung III.Abschnitt III., Punkt 1 und 3 für gewisse
Durchfuhrgüter unter der Bedingung des Eintritts oder Austritts über die Linie von
Friedrichöhafen bis Füssen in BVavern, beziehungsweise über die Linie von Friedrichs-
hasen bis Mittenwald (gegen Torol) einräumt, auf den Ein= und Austritt solcher
Güter über die verlängerte Linie von Tuttlingen bis Mittenwald, beide Orte
einschließlich, ausgedchet worden ist; so wird diese weitere Durchgangs-Erleichterung
zur Nachachtung für die Hellbehö#rden und zur Kenntnißnahme für die Gewerbetreiben=
den hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Sluttgart den 30. Derember 1855. Herdegen.
Verichtigungen.
. In cinem Theile der Eremplare der Nummer 57 des Regierungs-Blatts ist die S. 560 ff. enrbal,
W Verfügung des Finanz= Minisierium, betreffend die Abänderungen in den
Jirtbswaste-Abgaben, in der Inkallsapzeige des Blatis nicht aufgefübrt, daber diese biernach
zu berichtigen ist.
Ke#ner ist in der Veilage desselben Vlattes bei der Rubrik „Slcisch“ der Arcise, Sotz dahin zu
berichtigen, daß es heißen soll: vom Eulden Erloͤs kr. siett 1kr.