Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom Preufß. 
Centner, oder fünfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß vom Zoll-Centner Brutto- 
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Ver- 
brauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare hiernächst ausgeführt wer- 
den sollre. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
hergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich 
-a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom Preuß. 
Centner, oder fünfzig Kreuzer vom Zoll-Centner unterworfen, oder 
h) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. # 
Eo sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden:
	        
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