Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind.
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom Preufß.
Centner, oder fünfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß vom Zoll-Centner Brutto-
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Ver-
brauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare hiernächst ausgeführt wer-
den sollre.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor-
hergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich
-a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom Preuß.
Centner, oder fünfzig Kreuzer vom Zoll-Centner unterworfen, oder
h) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. #
Eo sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: