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e) Privilegien gegen den Boͤcher- Nachdruck betreffend.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch höchste Entschließung vom 3. d. M.
gegen, den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privilegien auf die Dauer
von je sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruhrt:
1) dem Buchhändler Scheible zu Stuttgart, für
a)A. F. E. Langbeing sämtliche Schriften, vollständige vom Verfasser selbst
besorgte Original-Ausgabe, in 50 Bänden;
b) Befreiungskampf der nordamerikanischen Staaten, mit den Lebensbeschreibungen
der drei Haupthelden, Wachington, Franklin und Lafayette,
von. Dr. Heinrich Elsner, erster Band.
2). Der Buchhandlung Gebrüder Reichenbach in Leipzig für das Werk:
K. L. v. Knebels literarischer Nachlaß und Brieswechsel, herausgegeben von
K. A. Varnhagen v. Ense und Th. Mundt;
5) dem Buchhändler H. R. Sauerländer in Aarau für die dritte völlig umgearbeitete
Auflage von M. W. Götingers deutscher Sprachlehre für Schulen.
Dieses wird unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1315,
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt
gemacht.
Stuttgart den 5. März 1835. Schlaper.
2. Der Regierung des Neckar-Kreises.
Bekanntmachung einer. milden Stiftung.
Jakob Häustermann, Bauer auf dem Heidenhof, Oberamts Marbach, hat ein
Capital von Achthundert fünfzig Gulden mit der Bestimmung gestiftet, daß die jährlichen
Zinsen aus demselben unter die Armen des Kirchspiels Weiler zum Stein, in
Brod oder Geld ausgetheilt, werden sollen.
Diese Handlung wird hiemit zur ehrenden Anerkennung der wohlthätigen Absicht
des Stifters zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Ludwigsburg den 28. Februar 1835. Bähler.