Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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2) sie müssen einen gesunden fehlerfrelen Körper haben und solches darch ein 
Arztliches Zeugniß nachweisen; 
3) sie sollen wenigstens sechszehn Jahre und sechs Monate, und dürfen 
nicht über siebenzehn Jahre und sechs Monate alt seyn, was durch 
einen Taufschein beurkundet werden muß. 
4) Jeder Bewerber hat durch eine von den Eltern oder Vormündern desselben 
ausgestellte Urkunde nachzuweisen, daß er von Hause eine jährliche Julage von 
wenigstens 225 fl. erhalte, und die Mittel zur vorgeschriebenen angemessenen 
Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt, so wie zur künfrigen Offiziers- 
Ausrüstung besite. 
5) Die Bewerber haben über ihre sittliche Aufführung und öber ihre Studien 
bis zur Zeit ihres Aufnahme-Gesuches die Zeugnisse ihrer Lehrer beizubrin- 
gen, und 
6) sich einer strengen Pruͤfung zu unterwerfen, wobel nachstehende Forderungen 
an sie gemacht werden: 
I. Religion. 
Kenntniß der Hauptsähe der natürlichen und positiven Religion und ihrer Beweise. 
II. Deutsche Sprache. 
1) Bekanntschaft mit der reinen allgemeinen Sprachlehre, wo möglich nach dem 
gleichlautenden Lehrbuche von Reinbeck. 
2) Schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, die Wort= und Sat-Ver- 
bindung. 
III. Französische Sprache. 
1) Bekanntschaft mit den Regeln der Sprache, wo möglich nach Nosl und 
Chapsal; 
2) Fähigkeit, die vorgelegten Fragen in franzoͤsischer Eprache zu beantworten; 
3) richtige Uebersetzung jeder franzoͤsischen historischen Schrift; 
4) Uebung im schriftlichen und mündlichen Uebersetzen aus dem Deutschen ins 
Französische; 
5) ziemliche Uebung im Sprechen, mit besonderer Rücksicht auf die Aussprache.
	        
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