242 Gemeindeverwaltung — Gemeindevorstand.
treten. Zu Schriften, in denen Rechten entsagt wird oder bleibende
Verbindlichkeiten übernommen werden, bedarf es außer der Unterschrift
des Gemeindevorstandes noch derjenigen von zwei Mitgliedern des Gemeinderaths
und der Beidrückung des Gemeindesiegels; fehlt letzteres oder
soll die Erklärung gerichtlich erfolgen, so bedarf es der Legitimation
der Vorgenannten durch die Aufsichtsbehörde (RLGO. 8 72, Entsch. des
Oberlandesger. vom 31. December 1881 im SWB. von 1883 S. 53).
Bei Veräußerungen gegen entsprechende Gegenleistung und bei Darlehnsaufnahmen
ist die Mitunterschrift zweier Mitglieder nicht erforderlich
(MV. vom 9. März 1885 und 14. August 1886 in der Zeitschr. f. V.
VII S. 319, S. 320). Bezüglich der von ihm geführten Processe ist
der Gemeindevorstand dem Gemeinderathe verantwortlich und an dessen
Zustimmung gebunden (MVO. vom 4. Februar 1879 im SWB. S. 104
und in der Zeitschr f. R. 46 S. 190).
Gemeindeverwaltung. Die Organe der G. sind
1) in Städten Röt. der Stadtrath (s. d.) unter Controle und
theilweiser Mitwirkung der Stadtverordneten ((. d.). In denjenigen
Städten RStO., in denen Stadtrath und Stadtverordnete zum Stadtgemeinderathe
verschmolzen sind, hat die Beschlußfassung des letzteren in
allen denjenigen Fällen einzutreten, in denen bei Nichtverschmelzung die
Mitwirkung der Stadtverordneten erforderlich ist (RSt O. 88 98, 99,
116). Zur Unterstützung des Stadtrathes können gemischte Ausschüsse
(s. d.) und Bezirksvorsteher (s. d.) bestellt werden.
2) In Städten kl. StO. gebührt die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
dem Stadtgemeinderathe (s. d.), soweit nicht einzelne
Verwaltungsgeschäfte durch das Gesetz dem Bürgermeister (kl. StO.
Art. IV 8 8) oder durch den Stadtgemeinderath einzelnen Stadtrathsmitgliedern
(Art. IV § 15,) übertragen sind. Auch die Wahl der Stadtrathsmitglieder
und des Dienstpersonals gebührt dem Stadtgemeinderathe
(Art. IV §§ 3, 8).
3) In Landgemeinden erfolgt die G. nach § 69 der RLGO. durch
den Gemeinderath (s. d.), soweit nicht einzelne Geschäfte dem Gemeindevorstande
(s. d.) vorbehalten (RLG. 88§ 70, 72, 76), oder durch ausdrückliche
Bestimmung des Gemeinderaths den Gemeindeältesten (s. d.)
oder einzelnen Gemeindemitgliedern übertragen sind (RLG. § 78), oder
gewissen Gemeindemitgliederclassen in den sie allein betreffenden, jedoch
das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten selbstständige Beschlußfassung
ortsgesetzlich nachgelassen ist (§ 81), oder statt des Gemeinderathes
eine Gemeindeversammlung (s. d.) besteht.
Gemeindevorstand. I. Der Wirkungskreis und die Geschäftsführung
des G. ist geordnet durch §§ 70—80 d. RLGO. Hiernach
gebührt dem G. die Stellung als Ortsobrigkeit (s. d.) in dem gesetzlich
begrenzten Umfange, die Gemeindevertretung (s. d.) nach Außen und die
Leitung der dem Gemeinderathe zustehenden Gemeindeverwaltung #. d.).
Der G. steht unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der Gemeindeaufsichtsbehörde
(s. d.) hinsichtlich der verwaltungs- und polizeiobrigkeitlichen Geschäfte
unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und kann