Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

242  Gemeindeverwaltung  —  Gemeindevorstand.

treten.  Zu  Schriften,  in  denen  Rechten  entsagt  wird  oder  bleibende
Verbindlichkeiten  übernommen  werden,  bedarf  es  außer  der  Unterschrift
des  Gemeindevorstandes  noch  derjenigen  von  zwei  Mitgliedern  des  Gemeinderaths
  und  der  Beidrückung  des  Gemeindesiegels;  fehlt  letzteres  oder
soll  die  Erklärung  gerichtlich  erfolgen,  so  bedarf  es  der  Legitimation
der  Vorgenannten  durch  die  Aufsichtsbehörde  (RLGO.  8  72,  Entsch.  des
Oberlandesger.  vom  31.  December  1881  im  SWB.  von  1883  S.  53).
Bei  Veräußerungen  gegen  entsprechende  Gegenleistung  und  bei  Darlehnsaufnahmen
  ist  die  Mitunterschrift  zweier  Mitglieder  nicht  erforderlich
(MV.  vom  9.  März  1885  und  14.  August  1886  in  der  Zeitschr.  f.  V.
VII  S.  319,  S.  320).  Bezüglich  der  von  ihm  geführten  Processe  ist
der  Gemeindevorstand  dem  Gemeinderathe  verantwortlich  und  an  dessen
Zustimmung  gebunden  (MVO.  vom  4.  Februar  1879  im  SWB.  S.  104
und  in  der  Zeitschr  f.  R.  46  S.  190).
Gemeindeverwaltung.  Die  Organe  der  G.  sind

1)  in  Städten  Röt.  der  Stadtrath  (s.  d.)  unter  Controle  und
theilweiser  Mitwirkung  der  Stadtverordneten  ((.  d.).  In  denjenigen
Städten  RStO.,  in  denen  Stadtrath  und  Stadtverordnete  zum  Stadtgemeinderathe
  verschmolzen  sind,  hat  die  Beschlußfassung  des  letzteren  in
allen  denjenigen  Fällen  einzutreten,  in  denen  bei  Nichtverschmelzung  die
Mitwirkung  der  Stadtverordneten  erforderlich  ist  (RSt  O.  88  98,  99,
116).  Zur  Unterstützung  des  Stadtrathes  können  gemischte  Ausschüsse
(s.  d.)  und  Bezirksvorsteher  (s.  d.)  bestellt  werden.

2)  In  Städten  kl.  StO.  gebührt  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  dem  Stadtgemeinderathe  (s.  d.),  soweit  nicht  einzelne
Verwaltungsgeschäfte  durch  das  Gesetz  dem  Bürgermeister  (kl.  StO.
Art.  IV  8  8)  oder  durch  den  Stadtgemeinderath  einzelnen  Stadtrathsmitgliedern
  (Art.  IV  §  15,)  übertragen  sind.  Auch  die  Wahl  der  Stadtrathsmitglieder
  und  des  Dienstpersonals  gebührt  dem  Stadtgemeinderathe
(Art.  IV  §§  3,  8).

3)  In  Landgemeinden  erfolgt  die  G.  nach  §  69  der  RLGO.  durch
den  Gemeinderath  (s.  d.),  soweit  nicht  einzelne  Geschäfte  dem  Gemeindevorstande
  (s.  d.)  vorbehalten  (RLG.  88§  70,  72,  76),  oder  durch  ausdrückliche
  Bestimmung  des  Gemeinderaths  den  Gemeindeältesten  (s.  d.)
oder  einzelnen  Gemeindemitgliedern  übertragen  sind  (RLG.  §  78),  oder
gewissen  Gemeindemitgliederclassen  in  den  sie  allein  betreffenden,  jedoch
das  öffentliche  Interesse  berührenden  Angelegenheiten  selbstständige  Beschlußfassung
  ortsgesetzlich  nachgelassen  ist  (§  81),  oder  statt  des  Gemeinderathes
  eine  Gemeindeversammlung  (s.  d.)  besteht.

Gemeindevorstand.  I.  Der  Wirkungskreis  und  die  Geschäftsführung
  des  G.  ist  geordnet  durch  §§  70—80  d.  RLGO.  Hiernach
gebührt  dem  G.  die  Stellung  als  Ortsobrigkeit  (s.  d.)  in  dem  gesetzlich
begrenzten  Umfange,  die  Gemeindevertretung  (s.  d.)  nach  Außen  und  die
Leitung  der  dem  Gemeinderathe  zustehenden  Gemeindeverwaltung  #.  d.).
Der  G.  steht  unbeschadet  der  allgemeinen  Aufsicht  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
  (s.  d.)  hinsichtlich  der  verwaltungs-  und  polizeiobrigkeitlichen  Geschäfte
  unter  der  Disciplinaraufsicht  der  Amtshauptmannschaft  und  kann