Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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C. Wegen unterlassener Anzeige der ihm bekannt gewordenen meuterischen Um- 
triebe, ohne erweislichen boͤsen Vorsatz, soll 
XI. Obermann Keller, 
unter Rücksichtnahme auf den erstandenen Sicherheits- Arrest, zur Degra- 
dation zum Soldaten auf immer, und zu 
vierwöchigem strengem Arrest 
verurtheilt seyn. 
D. Als Theilnehmer an der Meuterei, wegen vorsählicher Nichthinderung dieses 
Verbrechens und anderer zu ihrer Kenntniß gekommenen staatsgefährlichen Umtriebe, 
sodann wegen thätiger, jedoch minderwesentlicher Förderung der Zwecke der Menterei 
durch geleistete oder versprochene Beihülfe werden, in Betracht, daß ihren Unterlas- 
sungen und Handlungen, neben der groben milirkrischen Pflichtverlehung zwar keine 
hochverrätherische, sondern überhaupt nur eine staatsgefährliche Bedeutung in einer 
nach Absicht und Zweck unbestimmten Richtung und in vorbereitender Eigenschuft bei- 
gelegt worden ist, auch mit Rücksicht auf die Dauer der Untersuchungshaft, in Ge- 
mäßheit des Art. 58 der Militär-Strafgesee, und mit annähernder Rücksichtnahme 
auf die Art. VII. und IK. des Gesehes vom 5. März 1810 verurtheilt: 
XlII. Ober-Lieutenant Raht, 
(dieser zugleich auch wegen höchst grober und durch das Dienstverhältnig er- 
schwerter wörtlicher Injurien gegen den Commandanten der Schloßwache, 
Lieutenant von Milkau) zur Cassation und zu 
vierjährigem strengem Festungsarrest; 
XIII. Unter-Lieutenant Reitter, 
zur Cassation und zu 
zwei und einhalbjährigem strengem Festungoarrest; 
XIV. Unter-Lieutenant Becher, 
zur Cassation, und zu 
zwei und einhalb jährigem strengem Festungsarrest; 
XV. Unter-Lieutenant v. Muͤldenstein, 
zur Cassation, und zu 
zweijaͤhrigem strengem Festungsarrest.
	        
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