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tigte, oder ein von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter desselben beiwohnen
wird. Alle Studirende sind verbunden, sich bei dieser Commission innerhalb zwei Ta-
gen nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage nach dem vor-
schriftmaͤßigen Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmigung der von der Regie-
rung hiezu bestimmten Behoͤrde, keine Immatrikulation mehr Statt finden. Diese Ge-
nehmigung wird insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzoͤgerung
seiner Anmeldung durch Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen
vermag. Auch die auf einer Universität bereits immatrikulirten Studirenden müssen
sich beim Anfang eines jeden Semesters in den zur Immatrikulation angeseßzten Stun-
den bei der Commission melden, und sich über den inzwischen gemachten Aufenthalt
ausweisen.
Art. II.
Ein Studirender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der Commisston
vorlegen:
1) wenn er das akademische Studium beginnt, ein Zeugniß seiner wissenschaft-
lichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Betragens, wie solches durch die
Gesehe des Landes, dem er angehbrt, vorgeschrieben ist. Wo noch keine Verordnungen
bierüber bestehen, werden sie erlassen werden. Die Regierungen werden einander von
ihren, über diese Zeugnisse erlassenen Geseßzen, durch deren Mittheilung an die Bun-
des-Versammlung, in Kenntniß setzen;
2) wenn der Studirende sich von einer Universität auf eine andere begeben hat,
auch von jeder früher besuchten ein Zeugniß des Fleißes und sittlichen Betragens;
5) wenn er die akademischen Studien eine Zeitlang unterbrochen hat, ein Zeug-
niß über sein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er sich im leßteren Jahre
längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm eine
öffentliche Lehr-Anstalt nicht besucht seyp. Pässe und Privat-Zeugnisse genügen nicht;
doch kann bei solchen, welche aus Orten ausser Deutschland bommen, hierin einige Nach-
sicht Statt finden;
4) jedenfalls bei solchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormundschaftli=
chen Gewalt noch unterworfen sind, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern
oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Uni-
versität, wo er aufgenommen zu werden verlangt, gesandt sey.