Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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nisses, aus welchem Grunde es auch sey, verweigert (Art. II. III.), so muß der Ange- 
kommene in der Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die Regierung nicht 
aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen sindet, ihm den Besuch der Colle- 
gien, unter der im vorstehenden Artikel enthaltenen Beschränkung, noch auf eine be- 
stimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er später mit den 
erforderlichen Zeugnissen versehen ist, sich wieder zu melden; 
5) wenn der Ankommende von einer anderen Universität mittelst des consilü 
abeundi weggewiesen ist. Ein solcher kann von einer Universität nur dann wieder auf- 
genommen werden, wenn die Regierung dieser Universität nach vorgängiger nothwen- 
diger, mittelst des Regierungs-Bevollmächtigten zu pflegender Rücksprache mit der 
Regierung der Universität, welche die Wegweisung verfügt hat, es gestattet. Zu der 
Aufnahme eines Relegirten ist nebsidem die Einwilligung der Regierung des Landes, 
dem er angehbrt, erforderlich; 
4) wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Perdacht ergiebt, daß er 
elner verbotenen Verbindung angehbrt, und er sich von demselben auf eine befriedi- 
gende Weise nicht zu reinigen vermag. Die Regierungs-Commissäre werden darüber 
wachen, daß die Universitären jede Wegweisung eines Studirenden von der Universität 
nebst der genau zu bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Weggewiesenen, 
sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des Weggewiesenen, oder deren 
Stellvertreter davon benachrichtigen. 
· Art. V. 
Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriften der 99. 3 
und 4 des Bundes-Beschlusses vom 20. September 1819 über die in Ansehung der 
Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, so wie die Bestimmungen der bier folgenden 
Artikel in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher sich mit folgendem Reverse 
schließt: „Ich Endes-Unterzeichneter verspreche mittelst meiner Namens-Unterschrift auf 
Ehre und Gewissen: 
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, 
insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch 
fübren mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung 
näher oder entfertner ansch'ießen, noch solche auf irgend eine Art besördern werde;
	        
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