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2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über die
bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auf-
lehnung gegen obrigkeitliche Maaßregeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbe-
sondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die diesem Reverse
borgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich
allen gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Fol-
gen unweigerlich zu unterwerfen.“
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Immatrikulation
StÖatt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der
Universität zu verweisen.
Art. VI. 6
Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken kön-
nen mit Erlaubniß der Regierung, unter den von leßterer festzusehenden Bedingungen,
Statt finden. Alle anderen Verbindungen der Studirenden, sowohl unter sich als mit
sonstigen geheimen Gesellschaften, sind als verboten zu betrachten.
Art. VII.
Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll, unbeschadet der in einzelnen Staa-
ten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden Abstufungen bestraft werden:
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere
zum Beitritte verleitet oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloßer Car-
cerstrafe, sondern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder nach Befinden mit der Re-
legation, die den Umständen nach zu schärfen ist, belegt werden.
2) Die übrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger Carcerstrase,
bei wiederholter oder fortgesester Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe wegen ver-
botener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschärfungsgründe vorliegen,
mirt der Unterschrift des consilil abenndi, oder mit dem consilio abeundi selbst, oder
bei besonders erschwerenden Umständen mit der Relegation, die dem Befinden nach zu
schärfen ist, belegt werden.
5) Insofern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten, zur
Befbrderung verbotener Verbindungen, Briefe wechselt, oder durch Deputirte kom-
municirt, so sollen alle diejenigen Mirglicder, welche an dieser Korrespondenz einen
thätigen An-heil genommen haben, mit der Relegation bestrast werden.