Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

21 
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über die 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auf- 
lehnung gegen obrigkeitliche Maaßregeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbe- 
sondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die diesem Reverse 
borgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich 
allen gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Fol- 
gen unweigerlich zu unterwerfen.“ 
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Immatrikulation 
StÖatt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der 
Universität zu verweisen. 
Art. VI. 6 
Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken kön- 
nen mit Erlaubniß der Regierung, unter den von leßterer festzusehenden Bedingungen, 
Statt finden. Alle anderen Verbindungen der Studirenden, sowohl unter sich als mit 
sonstigen geheimen Gesellschaften, sind als verboten zu betrachten. 
Art. VII. 
Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll, unbeschadet der in einzelnen Staa- 
ten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden Abstufungen bestraft werden: 
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere 
zum Beitritte verleitet oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloßer Car- 
cerstrafe, sondern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder nach Befinden mit der Re- 
legation, die den Umständen nach zu schärfen ist, belegt werden. 
2) Die übrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger Carcerstrase, 
bei wiederholter oder fortgesester Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe wegen ver- 
botener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschärfungsgründe vorliegen, 
mirt der Unterschrift des consilil abenndi, oder mit dem consilio abeundi selbst, oder 
bei besonders erschwerenden Umständen mit der Relegation, die dem Befinden nach zu 
schärfen ist, belegt werden. 
5) Insofern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten, zur 
Befbrderung verbotener Verbindungen, Briefe wechselt, oder durch Deputirte kom- 
municirt, so sollen alle diejenigen Mirglicder, welche an dieser Korrespondenz einen 
thätigen An-heil genommen haben, mit der Relegation bestrast werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.