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der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen
Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs= und Aus-
gangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten
Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Han-
delsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen. Er-
hebungssäßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen,
nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht
nachtheilig einwirken.
Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs=
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge-
sammt-Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen
Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Art. 5.
Veränderungen in der Zoll-Gesehgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der
Zollordnung, so wie Zusähe und Ausnahmen bönnen nur auf demselben Wege und
mit gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesammt-Vereins bewirkt
werden, wie die Einführung der Geseße erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwal-=
tung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahi-
renden Vereins-Staaten und dem Großherzogthume Baden Freiheit des Handels und
Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den
folgenden Artikeln bestimmt werden.
Art. 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des bisherigen Zoll-
vereins und des Großherzogthums Baden auf, und es können alle im freien Verkehre
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das
andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: