Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
dern der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jaͤhrlich fuͤr ihre 
Antheile an'den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zollver- 
bande beigetreten find, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen 
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den obengedachten Vereinsgliedern 
einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsschtlich der Steuer-Entrichtung, welche 
nicht in der Zollgesehgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen 
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maßgaben, unter welchen solche Ver- 
günstigungen zu verwilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Art. 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzel- 
ner Meßplätze, namentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins- 
staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berückschhti- 
gung, sowohl der Rahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßpläte, als der bis- 
herigen Handes-Beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkr und ihrer baldi- 
gen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neuc aber ohne allerseitige Zustimmung 
auf keinen Fall ertheilt werden. 
Art. 25. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder für die bei 
ihren Höfen accreditirten Bo-sschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, 
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche 
der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.“ 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Enrschädigungen, welche in einem oder dem 
andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder 
einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen
	        
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