Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

388 
Auszug 
aus dem Familien-Statut der Grafen von Stadlon -Thannhausen 
vom 17. Mai 1830. 
J. 
Ruͤcksichtlich des Besitzes und der Nutznießung (Nutz-Eigenthum) ist unser 
Familien-Fideikommiß-Vermoͤgen in folgende drei Theile abgesondert, naͤmlich: 
Erster Theil. Dieser besteht in der ideellen Haͤlfte der von den beiden Bran- 
chen-Chefs jederzeit gemeinschaftlich administrirten boͤhmischen Herrschaften Kauth, Cho- 
denschloß, Neumark und Sahorzan, den Herrschaften Warthausen und Boͤnnigheim, 
dem Hause in der Stadt Mainz, und in 25,000 fl. von dem Oettingen'schen Capitale. 
Dieser Theil ist dem Herrn Friedrich, Reichsgrafen v. Stadion, Sohn des 
Errichters obgedachten Testaments d. d. Mainz vom 14. November 1735 übergeben, 
und durch ihn die Friedericianische Linie gebildet worden, die fortan diese Güter 
besessen und genossen hat. 
Zweiter Theil. Er enthält die ideelle Hälfte der von den beiden Branchen- 
Chefs jederzeit gemeinschaftlich administrirten böhmischen Herrschaften Kauth, Choden= 
schloß, Neumark und Sahorzan, die Grasschaft Thannhausen, die Herrschaft Stadion 
sammt Moosbeuren und Emerkingen, und die Hälfte des Oettingen'schen Capitals 
von 25,000 fl. 
Dieser Theil wurde dem Herrn Philipp Hugo Joseph, Reichsgrafen v. Stadion, 
Sohn des Errichters obgedachten Testaments vom 14. November 1735 übergeben, und 
durch ihn die Philippinische Linie gebildet, welche fortan im Besitze und Genusse dieser 
Guͤter stand. 
Dritter Theil. Er schließt die Herrschaft Hallburg in sich, worüber die Ver- 
sfügung getroffen war, daß diese Herrschaft ein F.deikommiß-Wechselgut seyn, und deren 
Besig und Genuß jedesmal dem ältesten in Bamberg oder Würzburg auf dem Dom- 
stifte präbendirten Sohne oder Agnaten aus unserer Familie, und in Ermanglung 
eines derlei Bamberger oder Würzburger Domherrn aber, dem Aeltesten der Familie 
überhaupt, ohne Rücksicht des Standes desselben, zustehen solle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.