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Auszug
aus dem Familien-Statut der Grafen von Stadlon -Thannhausen
vom 17. Mai 1830.
J.
Ruͤcksichtlich des Besitzes und der Nutznießung (Nutz-Eigenthum) ist unser
Familien-Fideikommiß-Vermoͤgen in folgende drei Theile abgesondert, naͤmlich:
Erster Theil. Dieser besteht in der ideellen Haͤlfte der von den beiden Bran-
chen-Chefs jederzeit gemeinschaftlich administrirten boͤhmischen Herrschaften Kauth, Cho-
denschloß, Neumark und Sahorzan, den Herrschaften Warthausen und Boͤnnigheim,
dem Hause in der Stadt Mainz, und in 25,000 fl. von dem Oettingen'schen Capitale.
Dieser Theil ist dem Herrn Friedrich, Reichsgrafen v. Stadion, Sohn des
Errichters obgedachten Testaments d. d. Mainz vom 14. November 1735 übergeben,
und durch ihn die Friedericianische Linie gebildet worden, die fortan diese Güter
besessen und genossen hat.
Zweiter Theil. Er enthält die ideelle Hälfte der von den beiden Branchen-
Chefs jederzeit gemeinschaftlich administrirten böhmischen Herrschaften Kauth, Choden=
schloß, Neumark und Sahorzan, die Grasschaft Thannhausen, die Herrschaft Stadion
sammt Moosbeuren und Emerkingen, und die Hälfte des Oettingen'schen Capitals
von 25,000 fl.
Dieser Theil wurde dem Herrn Philipp Hugo Joseph, Reichsgrafen v. Stadion,
Sohn des Errichters obgedachten Testaments vom 14. November 1735 übergeben, und
durch ihn die Philippinische Linie gebildet, welche fortan im Besitze und Genusse dieser
Guͤter stand.
Dritter Theil. Er schließt die Herrschaft Hallburg in sich, worüber die Ver-
sfügung getroffen war, daß diese Herrschaft ein F.deikommiß-Wechselgut seyn, und deren
Besig und Genuß jedesmal dem ältesten in Bamberg oder Würzburg auf dem Dom-
stifte präbendirten Sohne oder Agnaten aus unserer Familie, und in Ermanglung
eines derlei Bamberger oder Würzburger Domherrn aber, dem Aeltesten der Familie
überhaupt, ohne Rücksicht des Standes desselben, zustehen solle.