Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Recht,  sich  auch  als  Herr  von  denjenigen  Guͤtern  zu  schreiben,  und  zu  nennen,
die  zundchst  von  dem  Chef  der  andern  Vranche  besessen  und  benüßt  werden,
und  zu  den  oben  aufgezählten  Familien-Fideikommiß-Gütern  gehören,  oder  für
deren  Aequivalent  angekauft  werden  sollten.

Ebendaher  soll:

2)  jeder  Chef  der  einen  Familien-Branche  gegen  den  Chef  der  andern  verbunden
seyn,  jede  wichtige  Veränderung,  insofern  sie  sich  auf  die  Fideikommiß-Objekte
selbst  ersireckt,  anzuzeigen,  in  welcher  Beziehung  ihm  dann  auch  die  hierauf
allenfalls  sich  beziehenden  Dokumente  in  beglaubigter  Abschrifr  mitzutheilen
sind.  Es  soll

5)  in  Folge  der  früheren  Bestimmungen,  mit  Ausnahme  der  Herrschaft  Hallburg,
respective  des  Aequivalents  derselben,  der  Besit  und  die  Nußnießung  unseres
Stammvermögens  niemals  mehr,  als  unter  zwei  Personen,  nämlich  die  Chefs
der  beiden  Branchen  unserer  Familie  getheilt  seyn,  wie  es  bereits  oben  sub  I.
angedeutet  ist.

4)  Bei  unseren  angegebenen  Fideikommiß-Besihungen  soll  auch  für  die  Zukunfr

so  wie  bisher  die  Bestimmung  gelten,  daß  acquislabimmobilia,  welche  innerhalb

  der  Grenzen  der  Fideikommiß-Güter,  von  uns  oder  unsern  Nachkommen
erworben  werden,  ipso  lacto  zu  demjenigen  Fideikommiß-Gute  gehdren,  in
dessen  Umfange  sie  liegen.

Im  Falle  der  Chef  der  einen  oder  der  andern  Branche  unserer  Familie  es

für  vortheilhaft  halten  sollte,  irgend  ein  zum  Fideikommiß-Verbande  gehöriges

Objekt  gegen  irgend  ein  Aequivalent,  welches  nicht  zum  Fideikommiß  gezählt

ist,  zu  vertauschen  oder  zu  verkaufen,  so  soll  er  gehalten  sepn,  hiezu  den  Consens

aller  Grasen  v.  Stadion  zu  verlangen,  welche  näher  oder  entfernter  wirklich
eine  Anwartschaft  auf  unser  Familien-Fideikommig  haben,  und  alle  müssen
zur  Gültigkeit  jenes  Abtes  einwilligen.

Im  Falle  des  Vertauschens  von  Fideikommiß  -  Objekten,  welche  die  eine
Branche  besitzt  und  genießt,  gegen  Fideikommiß-Objekte  der  andern  Branche,
sollen  beide  Familien-Chefs  jedoch  nur  genöthigt  seyn,  den  Consens  aller  Grafen
  v.  Stadion  der  beiden  Branchen,  mit  Ausnahme  der  Grafen  jener  Ne-5



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