Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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von andern Personen ohne sein Vorwissen und zu einem nicht zuvor von ihm ange- 
ordneten oder genehmigten Zweck in Thaͤtigkeit gesetzt werden kann. 
C. 4. 
Von Denkmünzen und Medaillen, welche der Maschinen-Inhaber zu prägen be- 
absichtigt, hat er vor der Ausführung dem Bezirks-Polizeiamt eine Zeichnung und 
Beschreibung vorzulegen und sich des Bescheids der Kreis-Regierung, den das Bezirke- 
amt sofort einholen, und über welchen die Kreis-Regierung mit dem K. Bergrath 
Rücksprache nehmen wird, zu gewärtigen. 
5. 5. 
In Fällen, wo einem Bezirks-Polizeiamt gegen die Zuläßigkeit des Besihes oder 
beabsichtigten Gebrauchs einer Präg-Maschine besondere Bedenben vorzuliegen scheinen, 
hat es die Entscheidung der vorgesetzten Kreis-Regierung einzuholen. 
K. 6. 
So weit bei dermalen im Besiß von Privat-Personen befindlichen Präg-Maschinen 
die Vorschriften der 9#. 1 und 2 noch nicht vollzogen sind, ist dieses binnen vier Wo- 
chen von der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung an nachzuholen. 
Stuttgart den 25. Januar 1835. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl. 
Schlayer. 
b) Rechenschaft über die Verwaltung der allgem. Brandschadens-Versicherungskasse für das Jahr 1835—34. 
Das Ergebnißf von der Verwaltung der Brandversicherungs-Hauptkasse für Ge- 
bäude auf das Jahr 1855—354 wird aus der abgehörten Rechnung in Folgendem zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 25. Januar 1855. Schlayer. 
I. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Brandversicherungs- 
Hauptkasse vom 1. Juli 1835—3. 
Einnahme. 
Baares Remanet nach der Darstellung der Verwaltung vom 
1. Juli 1852—33 (Reg. Bl. von 1836, S. 281) 5,421 fl. 7 kr. 
Ersatzposten (s. Ausgabe-Rubrik: Abgegangen) 206, 113 fl. 50 kr.
	        
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