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von andern Personen ohne sein Vorwissen und zu einem nicht zuvor von ihm angeordneten
oder genehmigten Zweck in Thaͤtigkeit gesetzt werden kann.
C. 4.
Von Denkmünzen und Medaillen, welche der Maschinen-Inhaber zu prägen beabsichtigt,
hat er vor der Ausführung dem Bezirks-Polizeiamt eine Zeichnung und
Beschreibung vorzulegen und sich des Bescheids der Kreis-Regierung, den das Bezirkeamt
sofort einholen, und über welchen die Kreis-Regierung mit dem K. Bergrath
Rücksprache nehmen wird, zu gewärtigen.
5. 5.
In Fällen, wo einem Bezirks-Polizeiamt gegen die Zuläßigkeit des Besihes oder
beabsichtigten Gebrauchs einer Präg-Maschine besondere Bedenben vorzuliegen scheinen,
hat es die Entscheidung der vorgesetzten Kreis-Regierung einzuholen.
K. 6.
So weit bei dermalen im Besiß von Privat-Personen befindlichen Präg-Maschinen
die Vorschriften der 9#. 1 und 2 noch nicht vollzogen sind, ist dieses binnen vier Wochen
von der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung an nachzuholen.
Stuttgart den 25. Januar 1835.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl.
Schlayer.
b) Rechenschaft über die Verwaltung der allgem. Brandschadens-Versicherungskasse für das Jahr 1835—34.
Das Ergebnißf von der Verwaltung der Brandversicherungs-Hauptkasse für Gebäude
auf das Jahr 1855—354 wird aus der abgehörten Rechnung in Folgendem zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 25. Januar 1855. Schlayer.
I. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Brandversicherungs-Hauptkasse
vom 1. Juli 1835—3.
Einnahme.
Baares Remanet nach der Darstellung der Verwaltung vom
1. Juli 1852—33 (Reg. Bl. von 1836, S. 281) 5,421 fl. 7 kr.
Ersatzposten (s. Ausgabe-Rubrik: Abgegangen) 206, 113 fl. 50 kr.