Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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von  andern  Personen  ohne  sein  Vorwissen  und  zu  einem  nicht  zuvor  von  ihm  angeordneten
  oder  genehmigten  Zweck  in  Thaͤtigkeit  gesetzt  werden  kann.
C.  4.

Von  Denkmünzen  und  Medaillen,  welche  der  Maschinen-Inhaber  zu  prägen  beabsichtigt,
  hat  er  vor  der  Ausführung  dem  Bezirks-Polizeiamt  eine  Zeichnung  und
Beschreibung  vorzulegen  und  sich  des  Bescheids  der  Kreis-Regierung,  den  das  Bezirkeamt
  sofort  einholen,  und  über  welchen  die  Kreis-Regierung  mit  dem  K.  Bergrath
Rücksprache  nehmen  wird,  zu  gewärtigen.

5.  5.

In  Fällen,  wo  einem  Bezirks-Polizeiamt  gegen  die  Zuläßigkeit  des  Besihes  oder
beabsichtigten  Gebrauchs  einer  Präg-Maschine  besondere  Bedenben  vorzuliegen  scheinen,
hat  es  die  Entscheidung  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung  einzuholen.

K.  6.

So  weit  bei  dermalen  im  Besiß  von  Privat-Personen  befindlichen  Präg-Maschinen
die  Vorschriften  der  9#.  1  und  2  noch  nicht  vollzogen  sind,  ist  dieses  binnen  vier  Wochen
  von  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verfügung  an  nachzuholen.

Stuttgart  den  25.  Januar  1835.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl.
Schlayer.

b)  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgem.  Brandschadens-Versicherungskasse  für  das  Jahr  1835—34.

Das  Ergebnißf  von  der  Verwaltung  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  für  Gebäude
  auf  das  Jahr  1855—354  wird  aus  der  abgehörten  Rechnung  in  Folgendem  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  25.  Januar  1855.  Schlayer.

I.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Brandversicherungs-Hauptkasse
  vom  1.  Juli  1835—3.
Einnahme.
Baares  Remanet  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom
1.  Juli  1852—33  (Reg.  Bl.  von  1836,  S.  281)  5,421  fl.  7  kr.
Ersatzposten  (s.  Ausgabe-Rubrik:  Abgegangen)  206,  113  fl.  50  kr.