Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

391 
benlinie, die sich in den später anzuführenden Pönsällen sub IV. lit. a und b 
befinden, beizubringen. 
6) 
7) 
8) Die bei dem Todesfalle des Chefs der einen oder der andern Branche, nach 
den Wirthschafts-Rechnungen, auf den Herrschaften sich zeigenden Rentresten, 
Vorraͤthe aller Art von Naturalien, so wie auch der sundus instructus, sollen 
ausnahmslos demjenigen zufallen, auf den die Erbfolge uͤbergeht. Die nach 
den Rentrechnungen bei dem Todesfalle eines Familien-Chefs sich zeigende und 
vorhandene Kassa-Baarschaft jedoch, soll zu dem Allodial-Nachlasse des Ver- 
storbenen eben in dem Maaße gehören, wie er sie bei seinem Leben hätte be- 
ziehen und verwenden können. Daher haben allenfallsige Dispositionen hier- 
über volle Kraft. 
9) Es soll keinem der beiden Familien-Chefs erlaubt seyn, ohne Consens des 
andern irgend eine Schuld zu kontrahiren, um damit was immer für einen 
Bestandtheil des Fideikommiß-Gutes zu belasten. Wenn aber der Fall ein- 
tritt, daß im Einverständnisse beider Chefs eine Schuld aufgenommen, oder 
von einem Fideikommiß-Capitale ein Theil entlehnt wird, so soll diese Schuld 
niemalc, für sich allein oder in Verbindung mit den früheren Schulden, mehr 
betragen dürfen, als den dritten Theil jenes Familien-Vermögens-Drittels, 
das dem Schulden kontrahirenden Familien-Chef für seine Person allein zum 
Genusse zugewiesen ist, wie dieß weiter unten sub V., im Eingange lit. c näher 
erdrtert werden wird. Die Rückzahlungen einer Fideikommiß-Schuld sind so 
zu bestimmen, daß jährlich fünf vom Hundert an dem Schuld-Capitale getilgt 
werden. Nur aus erheblichen Ursachen ist elne Verlängerung der Frist zu 
gestatten. Will der Fideikommiß-Besiher von den bereits geleisteten Rückzah- 
lungen wieder einen Betrag zu seinem Gebrauche erheben, so muß er zür 
Tilgung desselben noch insbesondere jährlich fünf vom Hundert bezahlen. Der 
Nachfolger im Fideikommisse ist nur die mit obgedachtem Consense gemachten 
Schulden seines Vorfahren zu bezahlen schuldig, und für die zur Tilgung der- 
selben schon verfallenen Rückzahlungen haftet er nur in so weit, als sie nicht 
Eianen sich nicht zur oͤffentlichen Bekanntmachung.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.