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benlinie, die sich in den später anzuführenden Pönsällen sub IV. lit. a und b
befinden, beizubringen.
6)
7)
8) Die bei dem Todesfalle des Chefs der einen oder der andern Branche, nach
den Wirthschafts-Rechnungen, auf den Herrschaften sich zeigenden Rentresten,
Vorraͤthe aller Art von Naturalien, so wie auch der sundus instructus, sollen
ausnahmslos demjenigen zufallen, auf den die Erbfolge uͤbergeht. Die nach
den Rentrechnungen bei dem Todesfalle eines Familien-Chefs sich zeigende und
vorhandene Kassa-Baarschaft jedoch, soll zu dem Allodial-Nachlasse des Ver-
storbenen eben in dem Maaße gehören, wie er sie bei seinem Leben hätte be-
ziehen und verwenden können. Daher haben allenfallsige Dispositionen hier-
über volle Kraft.
9) Es soll keinem der beiden Familien-Chefs erlaubt seyn, ohne Consens des
andern irgend eine Schuld zu kontrahiren, um damit was immer für einen
Bestandtheil des Fideikommiß-Gutes zu belasten. Wenn aber der Fall ein-
tritt, daß im Einverständnisse beider Chefs eine Schuld aufgenommen, oder
von einem Fideikommiß-Capitale ein Theil entlehnt wird, so soll diese Schuld
niemalc, für sich allein oder in Verbindung mit den früheren Schulden, mehr
betragen dürfen, als den dritten Theil jenes Familien-Vermögens-Drittels,
das dem Schulden kontrahirenden Familien-Chef für seine Person allein zum
Genusse zugewiesen ist, wie dieß weiter unten sub V., im Eingange lit. c näher
erdrtert werden wird. Die Rückzahlungen einer Fideikommiß-Schuld sind so
zu bestimmen, daß jährlich fünf vom Hundert an dem Schuld-Capitale getilgt
werden. Nur aus erheblichen Ursachen ist elne Verlängerung der Frist zu
gestatten. Will der Fideikommiß-Besiher von den bereits geleisteten Rückzah-
lungen wieder einen Betrag zu seinem Gebrauche erheben, so muß er zür
Tilgung desselben noch insbesondere jährlich fünf vom Hundert bezahlen. Der
Nachfolger im Fideikommisse ist nur die mit obgedachtem Consense gemachten
Schulden seines Vorfahren zu bezahlen schuldig, und für die zur Tilgung der-
selben schon verfallenen Rückzahlungen haftet er nur in so weit, als sie nicht
Eianen sich nicht zur oͤffentlichen Bekanntmachung.)