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aus dem frei vererblichen Vermögen, des. Vorfahren geleistet werden können.
Der Chef der andern Branche ist berechtigt, über die genaue Depurirung der
Schulden des andern zu wachen, ihn sogar gerichtlich dazu anzuhalten, eine
üble Verwaltung der Fideikommiß-Güter selbst gerichtlich anzuzeigen, und über-
haupt alle zur Sicherheit der Substanz nöthigen Maßregeln zu treffen.
10) Rücksichtlich der Erbfolge in die Fidei-Commisse, der Appanagirungen, Hei-
rathen und der Wittwen, sollen. die folgenden, Artikel die zu observirenden.
Normen enthalten.
V.
Erbrecht und Erbfolge-Ordnung.
Als Grundsaß in der Succession wird bestimmt, daß, so lange ein Graf Sta-
dion am Leben ist, die Frauen und die von Frauen abstammenden Männer in den.
Besitz und Genuß des Fidei-Commisses nicht eintreten sollen, und daß die Erbfolge
in die, jeder Branche oben sub I. zugewiesenen Güter ganz nach den Grundsäßen der
Erstgeburt, und zwar genau so statt fsinden solle, wie es die gegenwärtigen Staats--
Gesehe bei Primogenituren vorschreiben.
Im Sinne der alten Instirutionen wird festgesebt, daß, so lange ein successions-
fähiger Graf Stadion der einen Linie vorhanden ist, in die Güter dieser Branche
kein Graf Stadion aus der andern Linie succediren könne. Im Falle des Ausster-
bens einer oder der andern Linie im successsonsfähigen Mannsstamme, fällt die von
der ausgestorbenen Linie besessene und benutzte Fidei-Commiß-Hälfte auf den Fidei-
Commiß-Besißer der andern Linie, welchen die sich im Pön= oder Ausnahmzsfalle be-
findenden Neben-Branchen in seinem ebengedachten Substitutions-Rechte niemals ver-
kürzen können. Es ist also eine Familien-Linie der andern substituirt, und die Succes-
sion in jener Linie, welche dann das ganze Familien-Fidei-Commiß-Vermogen besißt,
folgt ganz nach derselben Norm, die vorher in beiden Linien zu beobachten war.
Successionsfähig ist jeder aus einer gültigen und standesmäßigen Ehe abstam-
mende Graf Stadion, wenn er sich nicht in einem Pön= oder Ausnahmsfalle
befindet. "
Diese Pön= oder Ausnahmesfälle-, welche durch das Testament: dd. Mainz den
14. November 1755, festgeseht, in dem Familien-Vertrage vom 14. December 1768
bestctigt wurden, und in welchen ein. Graf Stadion nicht successionsfähig ist, sind: