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der bestehenden Vorschrift gemaͤß im Monat Februar d. J. bei dem K. Consistorium
um Zulassung zum deutschen Schullehrer-Beruf gemeldet, und die in den Verordnungen
vom 12. Juli 1825 (Reg. Bl. Nro. 29) und vom 19. December 1826 (Reg.Bl. Nro. 51)
vorgeschriebenen Bedingungen der Zulassung zu diesem Berufe, so wie der Ausnahme
in das Seminar gehbrig beurkundet haben werden, zur Vorprüfung in dem Eßlinger
Seminar sich an folgenden Tagen einzufinden haben, und zwar:
1) diejenigen, welche in das Seminar ausgenommen werden wollen:
a)aus den Generalaten Ulm und Ludwigsburg, den 10. März,
b) aus den Generalaten Heilbronn und Reutlingen, den 15. März,
) aus den Generalaten Hall und Tübingen, den 17. Märzz
2) alle diejenigen, welche ausserhalb des Seminars ihre Berufslehre zu vollenden
beabsichtigen, den 25. März d. J.
Zugleich werden die Dekanate an genaue Einhaltung des festgesetzten Termines
zum Einreichen der Bittschriften, an Vervollständigung und vorgeschriebene Fassung
der Zeugnisse, unter denen namentich das Zeugniß der sittlichen Aufführung der Bitt-
steller, und ein ärztliches Zeugniß über ihre physische Tauglichkeit zum Lehrerberuf, so
wie bei den Bitten um Beneßz-Ertheilung, die gleichzeitig mit dem Gesuche um
Aufnahme in das Seminar einzureichen sind, ein in namentlicher Angabe des Verms-
gens= und Einkommens-Betrages bestehendes gemeinderäthliches Zeugniß nicht fehlen
darf, wiederholt erinnert.
Stuttgart den 6. Februar 1855.
Mohl.
5. Der Direktion des land= und forstwirthschaftlichen Instituts.
Vertheilung von Preisen an die Zöglinge des land= und forstwirthschaftlichen Justituts zu Hohenbeim.
Bei der im September d. J. mit den Forst-Zöglingen des land= und sorstwirthschaft-
lichen Instituts zu Hohenheim vorgenommenen Hauptprüfung wurden folgenden Zoͤg-
lingen desselben