Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

106 
Art. 1. 
Die Anbedingung eines, dem Jahr nach sechs vom Hundert betragenden Capital- 
Zinses ist bei Geldforderungen jeder Art rechtlich erlaubt und gültig. 
Art. 2. 
In Beziehung auf die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Geseßes ei#ge- 
tretenen und noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder Vergleich erledigten 
Fälle findet eine Bestrafung der Zusage und Annahme des sechsten Zinsguldens, und 
das Recht des Schuldners auf Zurückforderung dieses Zinsguldens oder auf Abzug 
desselben am Capital, so weit solcher bereits entrichtet ist, nicht mehr statt. Dagegen 
bleibt die Rechts-Verbindlichkeit des Zinsversprechens, wenn und so weit solches noch 
nicht erfüllt ist, der Beurtheilung nach den zur Zeit desselben bestandenen Gesetzen 
unterworfen. 
Art. 3. 
Das bisherige Maß der Verzugszinse bleibt unveraͤndert. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 26. Februar 1836. - 
Wilhelm. 
Die prob. Chefs der 
Departements der Justiz und des Innern: 
Schwab. Schlaper. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Bellnagel. 
"8) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets an den Ordens-- 
Vice-Kanzler vom 6. d. M. dem Hofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Kron- 
prinzen, Gehelmen Legations -Rath v. Trembley, als ein Zeichen Höchst= Ihrer 
Zufriedenheit mir seiner bisherigen Dienstleistung, das Ritterkreuz des Ordens der 
Wärttembergischen Krone verliehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.