Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zur Verhinderung 
der Einschwürzung verabreder werden. 
8) Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche 
Perschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den anderen 
dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so werden 
die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maßregeln vereinbaren, welche 
diese Gefahr möglichst befeitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen 
Gegenständen zu beléstigen. 
Art. 8. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im 
Inneren eine Verschiedenheit der Gesehgebung selbst unter den einzelnen der kontra- 
hirenden Vereinsstaaten noch stattfindet (Art. 5, Lit. b), wird auch von der freien 
Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung 
der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher 
auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn. 
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nach- 
theile, welche für die Producenten des eigenen Landes im Verbältnitz zu den Produ- 
centen in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, 
Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
A. in den bisherigen Vereinsstaaten: 
a)#im Königreich Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein; 
b) im Königreich Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malzz 
Wc) im Königreich Sachsen von 
Bier,
	        
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