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b) Termine für die Prüfung der 35glinge des Schulstaudes.
Diejenigen Zöglinge evangelischer Confession, welche sich der Verordnung vom
8. Februar 18535 gemäß im Monat Februar d. J. bei dem evangelischen Consistorium
um Zulassung zum deutschen Schullehrerberuf gemeldet, und die in den Verordnungen
vom 12. Juli 1825 (Reg. Bl. Nr. 29) und 19. December 1826 (Reg. Bl. Nr. 51)
vorgeschriebenen Bedingungen gehbdrig beurkundet haben werden, haben sich zur Vor-
prüfung im Eßlinger Seminar an folgenden Tagen einzufinden:
1) diejenigen, welche in das Seminar aufgenommen werden wollen,
a) aus den Generalaten Ludwigsburg und Ulm den 11. März,
b)) aus den Generalaten Heilbronn und Reutlingen den 15. März,
c) aus den Generalaten Hall und Tübingen den 18. Märzz
2) diejenigen, welche außerhalb des Seminars incipiren wollen, den 23. März,
und wenn die Zeit nicht hinreichen sollte, noch den 235. März Vormittags aus allen
Generalaten.
Zugleich werden die Dekanate an die vorgeschriebene Fassung der Zeugnisse, unter
denen namentlich das Zeugniß der sittlichen Aufführung der Bittsteller und ein aͤrzt-
liches Zeugniß uͤber ihre physische Tauglichkeit zum Lehrerberuf nicht fehlen darf,
erinnert, und wird ihnen wiederholt bemerkt, daß mit der Bitte um Zulassung zum
Schulstande von denjenigen, welche in das Seminar treten wollen, auch zugleich die
Gesuche um Benefiz-Ertheilung, wo dieselbe gewöünscht wird, verbunden, und mit einem
gemeinderäthlichen Zeugnisse des Vermögens= und Einkommens-Betrags, einzureichen sind.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die jungen Israeliten, welche die Auf-
nahme in's Seminar nachsuchen.
Stuttgart den 12. Januar 1836. Mohl.
3. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend den Verlag des Württembergischen Confirmationsbuchs, des Württem-
bergischen Spruchbuchs. und der Württembergischen Kinderlehre.
Der nach g. 20 der Verordnung vom 11. Februar 1810 (Reg. Blatt S. 63) der
Waisen-Anstalt zustehende Verlag