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Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausuͤbung : des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Ange-
hörigen der übrigen kontrahirenden Staaten #eben so wie die eigenen Angehoͤrigen be-
handelt werden.
Art. 15.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Einwohner der Stadt Frank-
furt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche
von den K. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die
in fremden See= und anderen Handelspläbßen angestellten Consuln eines oder der an-
deren der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen
kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That
anzunehmen.
Art. 15.
Die freie Stadt Frankfurt tritt hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereins-
(Gliedern zum Schusße ihres gemeinschastlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel,
und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833
abgeschlossenen Zollkartel fär die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und wird
die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit lehzterem publiciren lassen. Nicht min-
der werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen
getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses
Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Art. 17.
Die Gemeinschaft der Elnnahme, in welche die freie Stadt Frankfurt wit den
jetzigen Vereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Vertrages tritt, bezieht sich auf
den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den K. Preußi-“
schen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großher-
bogthum Baden, dem Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine, mit Einschluß der den Joll= Spstemen der
kontrahirenden Staaten bieher schon beigerretenen Ander und der freien Stat
Fraukfart.