Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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II. Verfügungen der Departementts. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Der Regierung des Neckar-Kreises. 
a) Verbot der Druckschrift: „Reise.Nobellen von Heinrich Laube.“ 
Da der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis durch Beschluß 
bom 7. d. M. die Druckschrift: „Reise-NRovellen von Heinrich Laube, erster und zweiter 
Band, Leipzig 1835, Verlag von Otto Wigand,“ wegen ihres den Bestimmungen 
der und 5 des Gesetzes über die Presse vom 30. Januar 1817 theilweise zu- 
widerlaufenden Inhalts unterdrückt und deren Verkauf bei der im K. 26 des gedachten 
Geseses angedrohten Strafe verboten hatz so wird dieß hiemit zur öfsentlichen Kennt- 
nit gebracht. 
Ludwigsburg den 20. Mai 1836. 
Bühler. 
b) Verbot der. Druckschrist: „Schleiermachers vertraute Briefe über die Lucinde, mit einer Vorrede 
von Carl. Gutzkow.“ 
Da der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis durch Beschluß 
bom 20. d. M. den Inhale der Vorrede der Druckschrift: „Schleilermachers ver- 
traute Briefe über die Lucinde, mit einer Vorrede von Carl Gutzkow, Hamburg bei 
offmann u. Campe, 1835,“ den &#. 4 und 5 des Gesehes über die Presse vom 
50. Januar 1817 theilweise zuwiderlaufend erkannt, und daher den Absasz dieser 
chrifr unterdrückt und deren Verkauf bei der im F. 26 des gedachten Gesetzes ange- 
drohten Strafe verboten hat; so wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ludwigsburg den 28. Mai 1836. 
Bühler.
	        
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