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s) den Vor- und Zunamen den Versenders, den Versendungsort, den Tag und
das Jahr der Absendung.
Der Frachtbrief muß vor dem Abgang der Waare der Zoll= oder Accifestelle des
Absendungsorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ist,
zum Visiren vorgelegt werden. Ausgenommen hievon siud die Frachtbriese, welche
don dem. Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegenstände seines Ge-
werbs, oder von einem Weinbergsbesitzer uͤber eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt
werdenz sedoch muß dlese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der
Unterschrift angegeben, und von der Ortsbehörde oder einer Joll- oder Accisesielle be-
glaubigt seyn.
G. 3.
Der Empfänger der Waare ist rerpflichtet, den Frachtbrief gleich nach Ankunft
der Waaren der betreffenden Zoll= oder Accisestelle vorzulegen, welche denselben be-
glaubigt zuräckgibt. Eine Ausnahme hievon machen Baumwollen-Fabrikanten, welche
Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privarpersonen, welche Wein zum eigenen
Gebrauche, nicht über einen Eimer, und diejenigen, welche Branntwein aus Bren-
nereien des eigenen Landes erhalten, jedoch müssen sie die Frachrbriese ein Jahr lang
aufbewahren und auf Erfordern vorlegen-
C. 4.
Sollten Gegenstände, welche nach §. 2 mit einem Frachtbriefe versehen seyn müs-
sen, auf Jahrmärkte im Binnenlande gebracht werden, so muß der Versender der
betreffenden Zoll= oder Accifestelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Zahl und
das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten 2c. 2c., die Gattung der darin
befindlichen Waaren, der Marktort, wohin der Transport geht, und die Frist, binnen
welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, angegeben ist. Dieses
Verzeichniß dient, nachdem es amtlich beglaubigt ist, für den Weg zum Marktorte
und von dort zurück als Transporkbescheinigung.
Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung, so muß darüber ein besonderes
Verzeichniß geferrigt und von der Zoll= oder Aceisestelle im, Marktorte beglaubigt.
werden.