Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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K. 5. 
Sowohl die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, als die für den 
Transport im Vinnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der Ladung vollkom" 
men öbereinstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt, als 
gar nicht vorhanden angesehen. 
Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche Bezettelung über eine geringere 
Menge eben so wenig als Bescheinigung für eine größere Ladung gelten, als es zulässig 
ist, mit einer, auf eine größere Menge lautenden Bezettelung einen Theil dieser 
hrößeren Ladung zu bescheinigen. 
K. 6. 
Waarenführer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben, sollen in der 
Regel für jeden einzelnen Waarenempfänger einen besonderen Frachtbrief bei sich führen. 
Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mit einer 
besonderen amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbriefe für jeden Ort versehen seyn. 
Erhält die Ladung während des Transports eine andere Bestimmung, so sind 
die Transportzettel der nächsten Amtsstelle zur Bemerkung des neuen Bestimmungs" 
Orts vorzulegen. 
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem in den Transportzetteln angege- 
benen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, müssen sich 
vom Empfänger der abgesehten Waaren ein schriftliches Empfangsbekenntniß geben 
lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag und 
der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waarenempfängers 
ersichtlich ist. 
Diese Bescheinigung muß mit den Transportzetteln über die Ladung, von welcher 
ein Theil abgesebt worden, bei der Dienststelle des Orts, wo die Abladung geschieht, 
oder, wenn eine solche am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten 
Stelle auf dem Wege zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung zum Vistren vos- 
gelegt werden. 
Cv 7. 
Gegenwärtige, die provisorische Zollordnung vom 15. December 1833 ergänzende 
allgemeine Bestimmungen treten an die Stelle der Ministerial-Verfügung vom s. Aprii
	        
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