239
c) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Christliche Gedichte, von Chr. G. Bartb.“
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom I. d. M.
dem Buchhändler J. F. Steinkopf, zu Seuttgart, ein Privilegium gegen den
Nachdruck der in seinem Verlag erscheinenden Schrift: „Christliche Gedichte von Chr.
G. Varth, erste und zweite Sammlung,“ auf die Dauer von acht Jahren zu erthei-
len gnädigst geruht haben; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Verordnung
vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Büchernachdruck betreffend, zur Nach-
achtung bekannt gemachr.
Sturtgart den 2. Juni 1836. Schlayer.
2. Des e-angelischen Consistorium.
Termine für die Eonfursprüsungen der ebangelschen Schullehrer und Lehrgehölfen; so wie der ksraels-
tischen Lehrgehülfen.
Für die Conkursprüfung der evangelischen Schullehrer und Lehrgehülfen, so wie
der israelitischen Lehrgehülsen werden folgende Tage hiemit bestimmt:
1) zur Erstehung der-' „Beförderungsprüfung für Schulmeister Montag
der 27. Juni;
2) zur Erstehung der Dienstprüfung Mittwoch der 29. Juni für die Provi-
soren aus den Generalaten Heilbronn und Tuͤbingen, und Montag der 4. Juli
für die Provisoren aus den Generalaten Hall, Reutlingen, Ludwigsburg und
Ulm;
3) zur Erstehung der Prüfung auf Provisorate für die Schulamtslehrlinge,
welche die gesetzliche Lehrzeit erstanden und sich um Prüfung gemeldet haben,
aus den Generalaten Ludwigsburg, Reutlingen, Tübingen: Donnerstag der
7. Juli, und für die übrigen Lehrlinge aus den Generalaten Hall, Heilbronn,
Ulm: der 11. Juli.
Es haben sich demnach an den bestimmten Tagen alle diejenigen, welche sich um
eine der bezeichneten Prüfungen gemeldet haben, und nichr durch besondere Erlasse