Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministskium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betressend das Nangverhästniß der in Folge des Gesetzes vom 23. April 1828 ange 
stellten Rabbinen. 
Da vermöge höchster Entschließung vom 16. Juni den in Folge des Gesehes vom 
25. April 1828 und der Verordnungen vom 27. Oktober 1331 und 51. Januar 185) 
angestellten oder künftig anzustellenden Rabbinen der Rang gleich den chrisilichen Orts= 
Geistlichen in der achten Stuse der Rangordnung, jedoch mit der Einschränkung ange- 
wiesen worden ist, daß sie in allen Fällen, wo sie mit christlichen Geistlichen der genannten 
Kategorien zusammen zu wirken oder zusammen zu erscheinen haben, diesen ohne Rück- 
sicht auf Dienstalter nachgehen, so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 20. Juni 18736. Schlayer. 
b) Bekanntmachung, betreffend die fernere Volzichung der K Deklaration über die slaaterechtlichen 
Verhältuisse des ritterschaftlichen Adels. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschliefung vom 
10. März d. J. die von dem K. Kammerherrn und Oberförster (a. D.) Friedrich 
Heinrich Elias Chrisiian Freiherrn v. Hayn in Stuttgart erbaufte vormalige 
Staatsdomäne Burgösch mit Schloß Alpek bei Sulz unter der Benennung 
„Geroldsek“ zum adelichen Gute, jedoch ohne alle Ausflässe der Hoheit, zu erheben 
gerubt haben; so wird solches mit dem Anfügen zur öfsentlichen Kenntniß gebracht, 
dast hienach auf gedachten Frecherrn v. Hayn zu Geroldsek als Besiter dieses Ritter" 
guts die K. Deklaration über die staatorechrlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen 
Adels, jedoch mit Auoschluß dessen, was dieselbe über Parrimonial-Gerichtsbarkeit, 
Ortepolizei und Forstgerichtsbarkeit oder die Surregate der beiden ersteren Rechte 
enthält, Anwendung finde. 
Stuttgart den 30. Juni 1836. Schlaper.
	        
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