Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Brande ein solcher Sturm entstuͤnde, daß in der Stadt keine Sicherheit mehr in Ab- 
sicht auf Feuers-Gefahr wäre, diese Rettungsplätze nicht mehr benützt, sondern sogleich 
eine andere Verfügung wird getroffen werden. 
b) Weitere Vorschriften, die Rettung der Effebten betreffend. 
Sobald in einem der K. Gebäude oder in deren Nähe Feuer ausbricht, se 
werden alle Ausgänge dieses Gebäudes von dem Militär besetzt, und es wird bis zu 
dem für dieses Gebäude bezeichneten Rettungs-Plah ein Spalier gezogen, wobei nicht 
allein das Militär, sondern auch die Polizei die nöthige Aufsicht darüber führen wird, 
daß Riemand, ohne Rücksicht der Person, etwas außer den Spalieren, noch viel 
weniger von dem Rertungs-Plaßze selbst wegtrage. Die zur Aufnahme der zu rettenden 
Emffekten bezeichneten Gebäude werden gleichfalls von dem Militär bewacht, und die 
Polizei-Behörde wird dafür sorgen, daß diejenigen Personen, welche die Aufsicht und 
die Schlüssel dazu haben, dieselben sogleich öffnen. Das Militär und die Polizei wird 
überdieß Niemand in das zur Aufnahme der zu rettenden Esffekten bezeichnete Ge- 
bäude, noch viel weniger in das mit Feuer bedrohte einlassen, wer nicht Hof-Liorée 
trägt, oder nicht mit den §. 17 vorgeschriebenen Feuerzeichen oder mit einem Ge- 
füäß mit Wasser versehen ist, eben so wenig Zimmerleute und Maurer, welche nicht 
mit Aexten oder Zweispitzen versehen sind. 
Der Schloß-Inspektor hat sich mit der gesammten Hof-Dienerschaft und den 
nbthigen Schlüsseln, Säcken, Tragbahren, Körben u. dgl. sogleich in dasjenige Ge- 
bdude zu begeben, welches vom Feuer bedroht ist, und aus welchem die Effekten ge- 
rettet werden sollen. Der Ober--Hos= Fourier aber hat sich mit einem Polizei-Commissär 
und sechs vertrauten angesehenen Bürgern, welche die Stadt-Direktion bestellen und 
dem Oberst-Hofmeister-Amte benennen wird, und mit vier Hof-Bedienten auf dem 
Rettungs-Platze einzufinden. 
Beide haben so viel als möglich dafür zu sorgen, daß nichts verdorben, nichts 
Angebranntes zu dem Unbeschädigten gelege, noch viel weniger von dem Rettungs- 
Plahe weggetragen werde, und dürfen sich ohne Befehl des Oberst-Hofmeister-Amts 
von den genannten Plätzen nicht früher entfernen, als bis alle Esfekten gerettet oden 
wieder von dem Rettungs-Plaße weggeschafft sind. 
Da übrigens die gesammte Hof-Dienerschaft besonders zu Rettung der vielen 
Mobilien nicht ganz hinreichend seyn könnte, so werden von der Stadt-Direktion zur 
Aushülfe noch vierzig vertraute Bürger mit einem Obmann, und zwar wo moglich
	        
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