Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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5. Des Studienrathe. 
Bekanntmachung, betreffend die Verlegung des Termins für die Frühlingsprüfung der Universttäts- 
Candidaten. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß das Vorrücken der Frühlingsprüfung der 
Universitaͤts -Candidaten manche Unbequemlichkeiten und Nachtheile mit sich fuͤhrt, so 
wird vom Jahre 1837 an diese Pruͤfung in der Regel kurz vor Ostern vorgenommen 
werden. Da hienach diejenigen, welche wegen der Bestimmung zu akademischen Stu- 
dien die Befreiung von der Aushebung ausprechen, spätestens im Herbste des ihrer 
Militärpflichtigkeit vorangehenden Jahrs die gesetzliche Prüfung zu bestehen haben; so 
wird solches hiemit zur öcentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Juli 1836. 
Flatt. 
D) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die theilweise Rückvergütung der Preugischen Rheinzölle. 
t Uebereinstimmend mit dem Verfahren in Vayern, Baden und dem Großherzog- 
um Hessen wird hiemit die durch die Ministerial-Verfügung vom 50. December 1855 
auc I S. 492) angeordnete Rückvergütung von zwei Drittheilen des erweislich 
| ichteten Preußischen Rheinzolles von überseeischen (transatlanrischen) Waaren auf 
außervereinsländischen Waaren ausgedehnt. 
uns Es wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnig gebracht, daß es im 
en un bei den Bestimmungen der gedachten Ministerial-Verfügung sein Verblei- 
Stuttgart den 19, Juli 1856. 
Herdegen.
	        
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