Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 2. 
Zu dem Art. 17 des Gesetzes von 1827. 
Die Finanzverwaltung wird ermächtigt, in Orten, wo notorisch der producirte 
Wein nicht im Laufe des ersten Jahres verwerthet werden kann, den Weinproducenten 
auch den Ausschank des alten Weines zu gestatten, in welchem Falle die Ausschanks- 
Abgabe und das Concessionsgeld nach den Bestimmungen des vorgedachten Artikels 17 
zu erheben ist. 
Art. 5. 
Za Art. 19 und 38 des Geseßes von 1827. 
Fär den außer den Staaten des deurschen Zolloereins erzeugten Wein und 
Branntwein, welchen Detailhändler oder Wirthe gegen die volle Eingangszollabgabe 
aus dem nicht vereinten Auslande oder aus Zolllagerhäusern unmittelbar beziehen, 
wird die unter dem 30. December 1835 (Reg. Bl. S. 493) erfolgte theilweise 
Aufhebung der Wirthschaftsabgaben für die Zukunft auf die ganze Wirthschaftsabgabe 
ausgedehnt. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der WVollziehung dieses Gesetes beauftragt. 
Gegeben Bad Gastein den 22. Juli 1856. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs 
Der Staats, Sekretär: 
Vellnagel-
	        
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