Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Bezieht sich bei Exemten erster Classe die Pruͤfung und Solennisirung auf ein 
von den Betheiligten selbst (privatim) gefertigtes Geschaͤft, so ist, wie bei den Inventur- 
und Theilungs-Sporteln, nur der dritte Theil der sonst begruͤndeten Pruͤfungs- und 
Solennisi ĩrungs-Sportel anzusetzen. 
Art. 6. 
Der in dem Sporteltarif, welcher dem allgemeinen Sportelgeseh vom 23. Juni 
1828 Art. 1 beigefügt ist, enthaltene Saß: 
Die; ionsertheilungen in nicht namentlich ausgedrückten Fällen —.. 1I fl. 30 kr. 
ist 
Art. 7. 
Die Dauer der Wirksamkeit des provisorischen Gesetzes uͤber die Notariats-Sporteln 
vom 31. December 1855 wird hiemit bis zur definitiven Verabschiedung über das 
Noariarswesen und längstens bis drei Monate nach dem Ablaufe der Etateperiode 
von 1838 erstreckt. 
Auf die gleiche Dauer werden vorstehende, jenes Geseß theilweise abändernde 
estimmungen, welche mit dem 1. Juli 1856 zur Anwendung kommen, beschränkt. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mir der Vollziehung des 
hegenwürtigen Gesehes beauftragt. 
Gegeben Bad Gastein den 22. Juli 1836. 
Wilhelm. 
Der provisporische Chef des Justiz · Depariemeuts, Der Chef des Finanz-Departements. 
JFür deuselben: Geheimer Rath Herdegen. 
Staaterath Pistorius. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekrerär: 
BVellnagel. 
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