Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

308 
Art. 1 bis 11 des Gesetzes vom 25. April 1828 (Reg. Bl. S. 529) bis auf weitere 
verfassungsmätzige Anordnung, längstens aber bis zum 30. September 1839 in Wirk- 
Famkeit zu bleiben haben. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetes 
beauftragt. 
Gegeben Bad-Gastein den 16. Jull 1336. 
Wilheim. 
Der provisorische Cbef des Justiz-Departements, 
Für deuselben: 
Staatsrath Pistorius. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
) Gesetz, 
betreffend die Bestrafung der einfachen Unguchtvergehen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absscht, die bisherigen Bestimmungen über die Bestrafung der einfacht 
Unzuchtvergehen zu vereinfachen, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung I/ 
seres. Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.