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berelts veranstalret häben will, so wie im letzteren Falle zur Anzeige kavon,
wie weit die Veranstaltung des Nachdrucks bereits gediehen sey? aufzufordern-
3) Der Stempel'bestcht in dem Amtssiegel der Bezirks-Polizeibehörde und wird
dem Titelbogen der Schrift mittelst ODruckerschwärze aufgebruckt. 6
Jedes einzelne zum Absatz zu bringende Erewplar muß mit dem Stempel
versehen sepn.
Ueber den Akt der Stemplung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die
gestempelten Werke, die Zahl der Exemplare und die Personen, für welche
die Stemplung geschehen, nachweist.
40 Der Nachdruck einer Schrift, welche ein besonderes, zur Zeit der Verkündigung
des Gesetzes noch nicht abgelausenes Privilegium gegen den Nachdruck erhalten
har, kann die polizeiliche Stemplung nicht erhalten.
5) Gegen den Verkehr mit ungestempelten Exemplaren eines Nachdrucks von
Schriften, denen das in Art. 1 des Geseßes ausgesprochene Nachdrucksverbot
zu statten kommt, wird wie gegen Nachdrucke besonders privilegirter Schris-
ten nach Maaßgabe der 99. 5 und 6 des Geseßes vom 5. Februar 1815 ein-
geschritten.
Stuttgart den 26. Juli 1336.
Schlayer.
2. Des evangelischen Consistorium.
Veränderung bei den Schullehrer-Conferenz-Direkkoren.
I) Umer dem 12. November 1835 wurde der Pfarrer Schott, in Gravenberg, zu
der im Dekanat Nürtingen erledigten Stelle eines Schullehrer-Conferenz.Direktors ernanntz
2) am 22. December 1855 der Pfarrer Renner, zu Großaltdorf, Dekanats Hal.,
auf sein Ansuchen der Schullehrer-Conferenz-Direkrion enthoben und solche dem Pfarrer
Hildebrand von Lorenzenzimmern uͤbertragen;
5) den 15. März 18536 wurden die weiteren zwei Schul--Conferenz- Direktors-
Stellen fuͤr die Diöcese Freudenstadt dem Pfarrer Vogt zu Oberifflingen und dem
farrer Rau in Wittendorf verliehen; auch ist